„Opt-out“ bei Einwilligung in Werbung per Post ausreichend
BGH präzisiert Payback-Urteil in aktueller HappyDigits-Entscheidung — Vorgaben halten auch neuem Bundesdatenschutzgesetz stand
06.11.2009
Wenn in den Geschäftsbedingungen deutlich und unmissverständlich auf die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Nutzung der Daten hingewiesen werde, dürften die Kundendaten auch ohne ausdrückliche und getrennt erklärte Zustimmung zur Werbung per Post verwendet werden. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in der am 11.11.2009 veröffentlichten Entscheidung (Az: VIII ZR 12/08).
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte organisiert und betreibt das Kundenbindungs- und Rabattsystem "HappyDigits". Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese in ihren Anmeldeformularen verwendete. Die beanstandete Klausel lautete:
"Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing
Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH [...] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"
Der BGH entschied hierzu, dass die Klausel wirksam sei. Sie betreffe allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung. Wie der BGH nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hatte (Urteil vom 16.07.2008 — VIII ZR 348/06 - "Payback"), bilden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) insoweit den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Frage, ob durch eine solche Einwilligung Regelungen vereinbart worden seien, die im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.
Unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen sei die Klausel nicht zu beanstanden. Danach könne die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sofern sie - wie hier - besonders hervorgehoben werde. Zwar sehe die Klausel — im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der "Payback"-Entscheidung war - nicht die Möglichkeit vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern weise fettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hin. Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen sei aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthalte und dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG gerecht werde.
Die Klausel bei HappyDigits war in der Mitte des eine Druckseite umfassenden Formulars platziert und als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen, so dass sie schon deshalb Aufmerksamkeit auf sich ziehe. Der fettgedruckten Überschrift lasse sich schon aufgrund des verwendeten Worts "Einwilligung" unmittelbar entnehmen, dass sie ein rechtlich relevantes Einverständnis des Verbrauchers mit Werbungs- und Marketingmaßnahmen enthalte, die — was einem durchschnittlich verständigen Verbraucher bekannt sei — in aller Regel mit einer Speicherung und Nutzung von Daten einhergehe.
Daran habe sich auch durch die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2009 nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG sei die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt habe.
Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie nach § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. Auch nach der neuen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes ist somit eine "opt-out"-Regelung zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung per Post zulässig. Eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Verwendung solcher Daten für Werbung im Wege elektronischer Post (SMS, E-Mail), die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wirksam nur durch eine gesondert abzugebende Erklärung ("opt-in") erteilt werden kann, war — anders als im "Payback"-Fall — nicht Gegenstand der von der Beklagten verwendeten Klausel.