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OLG Düsseldorf kippt Befreiung großer Stromkunden von Netzkosten

Das OLG Düsseldorf hat am 6. März die Regelung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten für nichtig erklärt und alle darauf beruhenden Beschlüsse der Bundesnetzagentur aufgehoben.

19.03.2013

Berlin, 07.03.2013 — Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 6. März die geltende Verordnung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten für nichtig erklärt und die darauf beruhenden Ausführungsbestimmungen der Bundesnetzagentur aufgehoben. DER MITTELSTANDSVERBUND sieht sich durch die Entscheidung des Gerichts bestätigt, dass die geltende Netzkostenbefreiung für stromintensive Unternehmen eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellt.

Das OLG Düsseldorf begründet seine Entscheidung damit, dass das geltende Energiewirtschaftsgesetz keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Befreiung von Netzentgelten sei. Außerdem sei eine vollständige Befreiung von Netzentgelten als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt diese Entscheidung. Die ungleiche Belastung zeigt sich in Verbundgruppen besonders deutlich: Obwohl der Handel der drittgrößte Energieverbraucher unter den Wirtschaftsbranchen ist, teilt sich der Stromverbrauch in einer Verbundgruppe dezentral auf eine Vielzahl von Abnehmern auf, so dass die Branche nicht in Genuss der Netzkostenbefreiung kommt.

Die Änderung des § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung ist seit dem 04.08.2011 in Kraft, wonach stromintensive Unternehmen von der Zahlung der Strom-Netzentgelte befreit werden können. Bis zur Änderung im August 2011 konnten stromintensive Unternehmen mit ihrem Netzbetreiber nur ein individuelles, bis auf 20 Prozent reduziertes Netzentgelt vereinbaren, das die Regulierungsbehörde genehmigen konnte. Der Umfang der Reduzierung musste dem netzkostensenkenden Nutzungsverhalten des stromintensiven Letztverbrauchers angemessen Rechnung tragen.

Seit der Änderung können sich Unternehmen grundsätzlich von den Netzentgelten befreien lassen, wenn sie mehr als 7.000 Arbeitsstunden und 10 Gigawattstunden Strom pro Jahr abnehmen. Die für die Netzbetreiber entstehenden Einnahmeausfälle werden ab dem Jahr 2012 dadurch ausgeglichen, dass die an sich von den stromintensiven Betrieben zu zahlenden Netzentgelte bundesweit auf die übrigen Endkunden, Verbraucher und Unternehmen, umgelegt werden. Das Nettonetzentgelt macht etwa 20 Prozent des Haushaltskundenstrompreises aus (Jahresbericht 2011 der Bundesnetzagentur). Im Jahr 2012 wurden laut Bundesnetzagentur Unternehmen in Höhe von 440 Millionen Euro befreit, 2013 beläuft sich die Summe einer Prognose zufolge vermutlich auf 800 Millionen Euro.

Am gleichen Tag kamen weitere Bedenken gegen die Netzkostenbefreiung aus Brüssel. Die EU-Kommission teilte mit, dass sie ein Beihilfeverfahren eingeleitet habe. Darin soll festgestellt werden, ob die Befreiung eine staatliche Beihilfe ist, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt, weil die Profiteure Vorteile gegenüber den Wettbewerbern haben. Ausgleichszahlungen, die stromintensive Unternehmen als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie einen Beitrag zur Stabilisierung des Netzes liefern, hat die Kommission bereits geprüft und nicht als staatliche Beihilfe eingestuft. Mit der vollständigen Befreiung von Netzentgelten hat sich die Kommission allerdings bislang noch nicht befasst.

Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Gegen die Beschlüsse kann noch Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt werden. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.

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