Nicht alles hat ein Ende
BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Angabe des zeitlichen Endes bei Verkaufsförderungsmaßnahmen.
07.11.2009
Bereits mit Urteil vom 11.09.2008 (Az.: I ZR 120/06) hatte der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) ausdrücklich festgestellt, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen grundsätzlich auch ohne zeitliche Beschränkung zulässig sind und ohne Einhaltung eines Zeitrahmens durchgeführt werden können. Dies hat das Gericht nun in drei vor kurzem veröffentlichten Entscheidungen vom 30.04.2009 bestätigt (Az.: I ZR 68/07; I ZR 66/07; I ZR 148/07).
Hintergrund:
Zu den elementaren Pflichten eines Werbenden gehört es, klare und eindeutige Angaben über den Zeitraum einer begrenzten Verkaufsförderungsmaßnahme zu machen. Der Verbraucher soll dadurch in der Lage sein, zu erkennen, in welchem Zeitrahmen er die Verkaufsförderungsmaßnahme in Anspruch nehmen kann.
Ob und inwieweit jedoch Verkaufsförderungsmaßnahmen grundsätzlich zeitlich zu beschränken sind, war bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Mit der Entscheidung des BGH vom 11.09.2008 hat das Gericht bestätigt, dass sich weder aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG (Transparenzgebot), noch aus dem Irreführungsgebot des § 5 UWG eine Verpflichtung herleiten lässt, Verkaufsförderungsmaßnahmen zeitlich zu begrenzen.
Die drei nunmehr vorliegenden Entscheidungen des BGH bestätigen die bisherige Rechtsprechung, ob bzw. wann bei der Bewerbung von Sonderverkaufsaktionen, wie Räumungsverkäufen, der Zeitrahmen derartiger Aktionen in der Werbung anzugeben ist:
Der Verkäufer müsse bei einem „Total-Ausverkauf wegen Geschäftsaufgabe“, der bereits begonnen habe, in einer Zeitungsanzeige nicht auf den Anfangstermin hinweisen. Eine Hinweispflicht gelte jedoch für eine in der Zukunft liegende Aktion. Ein Ende der Räumungsaktion müsse nur dann bekanntgegeben werden, wenn tatsächlich eine Befristung bestehe. Möchte der Unternehmer seine Waren abverkaufen, ohne hierfür einen zeitlichen Rahmen anzusetzen, so könne er dies tun und müsse dabei weder einen Endzeitpunkt, noch die verfügbare Restverkaufsmenge angeben. Anders verhalte es sich, wenn von vornherein eine unternehmerische Planung hinsichtlich des Endzeitpunktes der Verkaufsförderungsmaßnahme bestehe. Dies sei dem vorliegend beworbenen Räumungsverkauf wegen Kollektionswechsels der Fall gewesen.
Hieraus lassen sich folgende Prämissen für den Handel ziehen:
1. Die in § 4 Nr. 4 UWG geforderten Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme müssen bereits in der Werbung angegeben werden. Dies ist nach zutreffender Auffassung des BGH bereits der Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme den Umworbenen in seiner Kaufentscheidung beeinflussen kann.
2. Der Anfangstermin einer Aktion ist kalendermäßig dann anzugeben, wenn er in der Zukunft liegt. Eine derartige zeitliche Angabe ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Maßnahme bereits begonnen hat. Damit ist kein besonderer Hinweis erforderlich, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahme mit Erscheinen der Werbung beginnt.
3. Eine grundsätzliche Verpflichtung, Verkaufsförderungsmaßnahmen zeitlich zu begrenzen, besteht nicht. Der Unternehmer kann mithin offen lassen, ob und wie lange er den Räumungsverkauf zeitlich befristen will. Auch bei einem Räumungsverkauf wegen Umbaus lässt sich zwar der mutmaßliche Endtermin abschätzen, eine klare und eindeutige Angabe kann und muss aber auch hier nicht gemacht werden. Lediglich wenn tatsächlich eine zeitliche Begrenzung besteht, ist hierauf in der Werbung hinzuweisen.