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Neuregelungen zum Einsatz von Zeitarbeitskräften in Kraft getreten

Insbesondere für den Einsatz ausländischer Zeitarbeitsunternehmen treffen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes neue Bestimmungen.

01.09.2011

Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesistam 30. Juli 2011 in Kraft getreten.Insbesondere für den Einsatz ausländischer Zeitarbeitsunternehmenwerden - nach der Öffnung derinnereuropäischen Grenzen für diese Dienstleistung - mit diesen Gesetzenneue Bestimmungen getroffen.

Sowerden der Zollverwaltung die Befugnisse zur Kontrolle der Einhaltung der Lohnuntergrenze eingeräumt.Das Gesetzüberträgt das aus demArbeitnehmer-Entsendegesetzes bekannte Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und schafft entsprechende Pflichten für Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetriebe.

  • Zuständigkeiten

    Gemäß § 17 Abs. 2 AÜG obliegt der Zollverwaltung die Prüfung der Zahlung des Mindestentgelts. Die Behörden der Zollverwaltung werden dazumit den entsprechendenumfangreichen Prüfrechten ausgestattet. Für sonstige Verstöße gegen das AÜG bleibt die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
  • Pflichten für Zeitarbeitsunternehmen

    Zeitarbeitsunternehmen werden verpflichtet, die für die Kontrolle der Mindestlohnverordnung erforderlichen Unterlagen für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers in deutscher Sprache für zwei Jahre bereitzuhalten. Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 5 SchwarzArbG werden auf Zeitarbeitsunternehmen erweitert. Verstöße hiergegen können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden.
  • Pflichten für Einsatzbetriebe

    Einsatzbetriebe müssen beim grenzüberschreitenden Einsatz von Zeitarbeiternjeweils vor Beginn dieses Einsatzesder Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit bestimmten Inhalten zuleiten (§ 17b Abs. 1 AÜG). Auch soll der Einsatzbetrieb eine Versicherung des Zeitarbeitsunternehmens beifügen, dass dieser die Lohnuntergrenze einhält.

    Während des Einsatzes der Zeitarbeiter ist der Einsatzbetrieb verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17c Abs. 1 AÜG). Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 5 SchwarzArbG werden auf Einsatzbetriebe erweitert. Verstöße hiergegen können gem. § 16 Abs. 1 Nr. 11-17, Abs. 2 AÜG mit einer Geldbuße bis 30.000 € geahndet werden.
  • Weitere Ordnungswidrigkeitstatbestände

    § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG sanktioniert den Verstoß gegen die Pflicht des Arbeitgebers, mindestens das in einer Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG festgelegte Mindeststundenentgelt zu zahlen. Verstöße dagegen können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet werden. Auch die Nichtgewährung von Arbeitsbedingungen gem. § 10 Abs. 4 AÜG kann gem. §§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG nun mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet werden.
Anliegend erhalten Sie eine aktualisierte Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, aus der die letzten Änderungen ersichtlich sind. Die Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können Sie dem anliegenden Bundesgesetzblatt entnehmen.
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