Neuregelung für Minijobs geplant
Nach längerer politischer Debatte plant die Koalition nach der Sommerpause einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Minijobs in den Bundestag einzubringen. Damit sollenu.a. die Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte von 400 € auf 450 € und für Beschäftigte in der Gleitzone von 800 € auf 850 € erhöht werden.
20.07.2012
Berlin, 19. Juli 2012. Nach längerer politischer Debatte plant die Koalition nach der Sommerpause einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Minijobs in den Bundestag einzubringen. Anfang Oktober sollen voraussichtlich die Anhörungen des zuständigen Bundestagsausschusses stattfinden. Das Gesetz könnte dann am 23. Oktober 2012 vom Bundestag beschlossen werden und zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Mit dem Gesetzentwurf sollen zum einen die seit 2003 unveränderten Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte von 400 € auf 450 € und für Beschäftigte in der Gleitzone von 800 € auf 850 € erhöht werden. Das entspricht in etwa der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung in diesem Zeitraum.
Zum anderen soll für geringfügig Beschäftigtegrundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.Jedoch können sich geringfügig entlohnte Beschäftigte künftig durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so wie sie bisher auf Antrag die volle Versicherungspflicht wählen können. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben, werden Übergangsregelungen geschaffen.
Die geplanten Neuregelungen - so die Berechnungen bzw. Schätzungen des BMAS - sollen in der Sozialversicherung Mindereinnahmen in einer Größenordnung von jährlich bis zu 90 Mio. € nach sich ziehen. Für die Arbeitgeber werden die Mehrbelastungen mit einmalig 35 Mio. € und laufend 22 Mio. € pro Jahr angegeben.
Der MITTELSTANDSVERBUND geht davon aus, dass sich der beschäftigungspolitische Effekt der Anhebung der Geringfügigkeitsschwelle in Grenzen hält.
Aus unserer Sicht ist zudem fraglich, ob eine ausreichende Frist für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen gewährleistet ist, wenn das Gesetz tatsächlich erst am 23. Oktober 2012 beschlossen werden und bereits am 1. Januar 2013 in Kraft treten soll.