Neuregelung der Jahresabschlusspublizität - ZGV informiert
Neues Gesetz über elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister und Unternehmensregister (EHUG) bringt wichtige Änderungen ab dem 01.01.2007
17.01.2007
Berlin, 17.1.2007. Seit Anfang dieses Jahres müssen Unternehmer Rechnungsunterlagen nicht mehr beim Handelsregister einreichen. Stattdessen haben offenlegungspflichtige Unternehmer die Unterlagen dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu übermitteln, der die Unterlagen im Bundesanzeiger elektronisch bekannt macht.
Dies sieht das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vor, das am 01.01.2007 in Kraft getreten ist. Die neue Regelung gilt bereits für alle Abschlussunterlagen, die das Geschäftsjahr 2006 betreffen.
Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen wurde durch das EHUG nicht geändert: Die Verpflichtung zur Erstellung und Bekanntgabe des Jahresabschlusses trifft - wie bisher — Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), eingetragene Genossenschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter sowie Unternehmen, die nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichtet sind.
Auch der Umfang der offenzulegenden Dokumente ist gleichgeblieben. Kleine Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) können nach wie vor von der Erleichterung des § 326 HGB Gebrauch machen. Sie müssen also nur Bilanz und Anhang einreichen und bekannt machen. Die Einstufung als klein, mittelgroß oder groß hängt nach § 267 HGB grundsätzlich - abgesehen vonverschiedenen Ausnahmen und Sonderregelungen - davon ab, ob zwei von den drei Größenkriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmerzahl überschritten werden.
Große und mittelgroße Gesellschaften haben demgegenüber sämtliche in § 325 HGB genannten Unterlagen wie Jahresabschluss, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats, Ergebnisverwendungsbeschluss usw. offen zu legen. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hat dann den Jahresabschluss -zusammen mit den weiteren in § 325 HGB genannten Unterlagen- an das Unternehmensregister zur dortigen Einstellung zu übermitteln. Das offenlegungspflichtige Unternehmen hat insoweit lediglich die vorgesehene Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters in Höhe von € 5,- (kleine Gesellschaften) bzw. € 10,- (mittelgroße und große Gesellschaften) zu entrichten.
Neu ist, dass Unternehmen die Rechnungsunterlagen in elektronischer Form einreichen müssen. Für die elektronische Einreichung bietet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers unter www.ebundesanzeiger.deeinen leichten und komfortablen Übermittlungsweg über ein Upload-Verfahren via Internet an. Bezüglich der Einreichungsfrist bleibt es grundsätzlich bei der Maximalfrist von 12 Monate nach dem Abschlussstichtag.
Es ist davon auszugehen, dass — anders als bisher - Verstöße gegen die Offenlegungs- und Bekanntmachungspflicht geahndet werden. Bislang sind nach Schätzungen nur fünf Prozent aller erfassten Unternehmen der Verpflichtung nachgekommen, ihre Jahresabschlüsse offen zu legen.
Für die zentrale Ahndung der Verstöße wird eine neue Bundesbehörde — das Bundesamt für Justiz in Bonn- eingerichtet. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeiger ist verpflichtet, die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu überprüfen. Verstöße hat er dem Bundesamt zu melden. Das Bundesamt hat von Amts wegen - und nicht wie bisher auf Antrag - ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten.