MENÜ MENÜ

Neuregelung der Besteuerung von Renten-Alterseinkünftegesetz

Am 11. Juni 2004 ist das Gesetz zur Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) verabschiedet worden.

29.07.2004

Am 11. Juni 2004 ist das Gesetz zur Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) verabschiedet worden. In seinen wesentlichen Punkten tritt das Gesetz zum 1. Januar 2005 in Kraft. Ziel des Alterseinkünftegesetzes ist es, Rentenleistungen der Besteuerung zu unterwerfen, während Beiträge steuerlich berücksichtigungsfähig gestellt werden. Die wesentlichen Neuerungen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:

- Ab 2005 werden Altersvorsorgeaufwendungen beginnend mit 60 Prozent steuerfrei gestellt. Bis zum Jahr 2025 steigt der steuerfreie Anteil um 2 Prozent pro Jahr, sodass im Jahre 2025 100 Prozent der Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können. Der förderfähige Höchstbetrag liegt bei 20.000 Euro/Jahr.

- Ab dem 01.01.2005 gilt für alle Neurentner sowie für Bestandsrentner eine 50-prozentige Besteuerung der Rentenleistungen. Es wird dann der Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresleistung der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ermittelt. Der daraus resultierende steuerfreie Betrag wird in einen festen Eurofreibetrag umgerechnet und bleibt für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs gleich. Dies bedeutet, dass künftige Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig werden. Für jeden weiteren Rentenzugangsjahrgang ist der der Besteuerung unterliegende Anteil aus einer Tabelle zu § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln. Dieser Wert steigt bis zum Jahr 2020 in 2-Prozentschritten auf 80 Prozent an; bis zum Jahr 2040 steigt dieser Wert in 1-Prozentschritten weiter an. Im Jahr 2040 ist dann die volle nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte aus der ersten Schicht erreicht.

- Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge wird durch das Alterseinkünftegesetz eine einheitliche Besteuerung aller Durchführungsregeln geschaffen. Auch Direktversicherungen unterfallen damit ab dem Jahr 2005 dem Anwendungsbereiches § 3 Nr. 63 EStG. Der bisherige steuerfreie Dotierungsrahmen in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Neuzusagen ab dem 01.01.2005 um einen Festbetrag in Höhe von 1.800 Euro erweitert. Dieser ist jedoch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

- Die Produktanforderungen bezüglich der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 63 EStG wurden verschärft: Die Ablaufleistung des Produktes muss grundsätzlich eine Rente sein. Ferner bezieht sich die Steuerfreiheit dann auf das jeweilige Arbeitsverhältnis und nicht mehr auf das Kalenderjahr.

- Die Pauschalbesteuerung von Beiträgen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung und von Zuwendungen an eine Pensionskasse wird als klassischer Fall der sog. vorgelagerten Besteuerung für Zusagen ab dem 01.01.2005 abgeschafft. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt die Pauschalbesteuerung für Altfälle jedoch erhalten.

- Bei Direktversicherungen, bei denen die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurden und die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG erfüllt sind, hat der Arbeitnehmer das Recht, für die Beiträge auf die Anwendung des grundsätzlich vorrangigen § 3 Nr. 63 EStG für die Dauer des Dienstverhältnisses zu verzichten und weiterhin die Pauschalbesteuerung gem. § 40 b EStG zu verlangen. Der Verzicht ist bis zum 30. Juni 2005 bzw. bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung zu erklären.

- Besonders hervorzuheben ist die Neuregelungen der Vervielfältigungsregelung in § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG. Nach der Gesetzesbegründung wird hierdurch die Möglichkeit geschaffen, Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge zu nutzen.

- Neugeschaffen wurde auch eine Regelung zur Portabilität. Diese kann zum einen einvernehmlich gem. § 4 Absatz 2 Betriebliches Altersvorsorgegesetz (BetrAVG) erfolgen. In diesem Fall kann der neue Arbeitgeber die Versorgungszusage des alten Arbeitgebers übernehmen oder den Übertragungswert ermitteln und als wertgleiche Zusage in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers einstellen. Sofern keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung gem. § 4 Absatz 3 BetrAVG. Der Anspruch besteht ab dem 01.01.2005, sofern ein externer Durchführungsweg gewählt wurde und ist begrenzt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein sofortiger Insolvenzschutz der übertragenen Ansprüche besteht. Die Zweijahresschutzfrist zu Gunsten des Pensionssicherungsvereins findet keine Anwendung.

- Abschließend wurden die Abfindungsmöglichkeiten stark eingeschränkt.

Ansprechpartner:
RA Rouben Halajian
Telefon: 030 / 59 00 99 662
Telefax: 030 / 59 00 99 617
E-Mail: r.halajian@zgv-online.de

Zurück zur Übersicht