Neues aus Brüssel: Antidiskriminierung, Mutterschutz und Sozialstandards für Selbständige
Auf dem Rat für Beschäftigung, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben die Vertreter der Mitgliedstaaten am 8. und 9. Juni 2009 in Brüssel Richtlinienentwürfe zu den Themen Antidiskriminierung, Mutterschutz und Sozialstandards für Selbständige behandelt.
17.06.2009
Auf dem Rat für Beschäftigung, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben die Vertreter der Mitgliedstaaten am 8. und 9. Juni 2009 in Brüssel u.a. folgende Themen behandelt:
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Antidiskriminierung
Der tschechische Ratsvorsitz legte einen Sachstandsbericht zur neuen Antidiskriminierungs-Rahmenrichtlinie vor. Die Beratungen wurden hauptsächlich über die Bestimmungen zu Behinderungen geführt. Alle Mitgliedsstaaten erhalten noch allgemeine Prüfungsvorbehalte zu dem Vorschlag aufrecht. In den wesentliche Problempunkten des Richtlinienvorschlages hat der Rat sich wie folgt geäußert:
Es muss anerkannt werden, dass viel Zeit erforderlich ist, um die weiter gehenden Elemente der Richtlinie umzusetzen, indem festgelegt wird, dass für die Bestimmungen, die eine Anpassung vorhandener Gebäude oder Infrastrukturen erforderlich machen, eine "schrittweise Umsetzung" vorgesehen wird.
Des weiteren muss dafür gesorgt werden, dass die Richtlinie für die Wirtschaft und für kleine und mittlere Unternehmen keinen neuen und unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringt.
Der Rat bekräftigt, dass noch weitere Beratungen erforderlich seien. Dies gelte insbesondere bezüglich der Vorschriften, die für kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbständige einen möglichen finanziellen und administrativen Aufwand bedeuten.
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Mutterschutz
Der tschechische Ratsvorsitz legte einen Sachstandsbericht zu dem Richtlinienvorschlag zum Mutterschutz vor. Bei den Beratungen hat sich gezeigt, dass es zum einen darum geht, wie der Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten für den Mutterschaftsurlaub verbessert werden kann, und zum anderen, wie den Verbindungen zwischen Mutterschaftsurlaub und anderen Regelungen für familienbezogenen Urlaub Rechnung getragen werden kann.
Im Einzelnen lassen sich die wichtigsten noch offenen Fragen wie folgt zusammenfassen:
Die Länge des Mutterschaftsurlaubs und — damit zusammenhängend — die Möglichkeit anderen familienbezogenen Urlaub unter bestimmten Bedingungen als Mutterschaftsurlaub im Sinne dieser Richtlinie anzurechnen.
Zwar unterstützt die Mehrheit der Delegationen den Kommissionsvorschlag, die Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs auf 18 Wochen zu verlängern, doch hat rund ein Drittel der Delegationen Vorbehalte zur vorgeschlagenen Verlängerung geäußert, wobei für einige von ihnen das Hauptproblem darin besteht, dass sie nicht den Urlaub verlängern möchten, der ausschließlich den Müttern gewährt wird. Einige Delegationen sind der Ansicht, dass der Vorschlag (auch) unter dem Blickwinkel der Väter und der Eltern im Allgemeinen behandelt werden sollte.
Der Vorsitz hat Artikel 8 Absatz 1a (neu) eingefügt, auf den sich Mitgliedstaaten mit einem Mutterschaftsurlaub von weniger als 18 Wochen berufen könnten, sofern sie den Müttern neben dem Mutterschaftsurlaub anderen elternbezogenen Urlaub gewähren, der eine Reihe von Kriterien erfüllt, wozu insbesondere die vorgeschriebene Höhe der Bezüge zählt. Eine solche Überleitungsklausel hatte die Kommission bereits in der Begründung ihres Vorschlags erwähnt. Das Konzept des Vorsitzes wird von einigen Delegationen gutgeheißen.
Allerdings ist eine Reihe von Delegationen der Auffassung, dass die vom Vorsitz entworfene Überleitungsklausel nicht allen Delegationen helfen würde, da sie beispielsweise die Frage des Vaterschaftsurlaubs ausklammert. Einige Delegationen befürchten zudem, dass eine Vermischung der beiden Regelungen zu Verwirrung und Umsetzungsproblemen führt.
Der schwedische Vorsitz hat als nächster Vorsitz bereits angekündigt, dass dieses Dossier zu seinen Prioritäten im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zählt. Im zweiten Halbjahr 2009 wird der Rat seine Beratungen über das Dossier fortsetzen.
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Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben
Der tschechische Ratsvorsitz legte einen Sachstandsbericht zu dem Richtlinienvorschlag vor. Die meisten Delegationen haben die Ziele des Vorschlags weitgehend begrüßt. Alle Mitgliedsstaaten haben vorerst noch allgemeine Prüfungsvorbehalte zu dem Vorschlag.
Die Vorschläge des tschechischen Ratsvorsitzes beinhalten, dass die Definition "mitarbeitende Ehepartner" sowie die Bestimmungen über ihren sozialen Schutz im Lichte der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten klar gestellt werden soll. Weiterhin sollen die Bestimmungen über den Mutterschaftsurlaub (bzw. Leistungen bei Mutterschaft) für selbständig Erwerbstätige und ihre mitarbeitenden Ehepartnersoll neu formuliert werden, um sie mit den unterschiedlichen Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen. Zudem sollten die Bestimmungen — einschließlich der gegen eine Absenkung des Schutzniveaus gerichteten Klausel — klarer gefasst werden, damit die Mitgliedstaaten vorteilhaftere Bestimmungen, darunter auch zwingend vorgeschriebene Sozialschutzsysteme für selbständig Erwerbstätige und ihre mitarbeitenden Ehepartner einführen oder beibehalten können.
Offen sind noch folgende Fragen:
- das Konzept der "mitarbeitenden Ehepartner", einschließlich der Hauptfrage, ob durch diese Bestimmungen im Rahmen der sozialen Sicherheit eine neue Kategorie von Anspruchsberechtigten geschaffen würde, was ein Eingriff in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die soziale Sicherheit wäre, sowie das Schutzniveau , das den Lebenspartnern gewährt werden soll;
- das am besten geeignete Mittel, um im Selbständigensektor tätigen Personen Mutterschaftsurlaub zu gewähren, da in einigen Mitgliedstaaten eine Tätigkeitsunterbrechung nicht erforderlich ist, um Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft zu haben;
- die vorgeschlagene Wahlfreiheit, was den sozialen Schutz für selbständig Erwerbstätige und deren mitarbeitende Ehepartner anbelangt, im Verhältnis zu in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden obligatorischen Systemen.