Neuerungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die "Drehtürklausel" und die Regelungen zur Lohnuntergrenze im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)am 30. April 2011 in Kraft getreten.
13.05.2011
Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt I Nr. 18 vom 29. April 2011 sind die "Drehtürklausel" und die Regelungen zur Lohnuntergrenze im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)am 30. April 2011 in Kraft getreten. Die Regelungen zur Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie treten zum 1. Dezember 2011 in Kraft.
Im Detail geht es um folgende Änderungen:
- Drehtürklausel
Mit der eingefügten Drehtürklausel sollen künftig "Schlecker-Fälle" gesetzlich verhindert werden. Die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit hatten bereits in ihren Tarifverträgen Lösungen gefunden, mit denen solche Missbräuche, die zu einer öffentlichen Diskussion über die Zeitarbeit geführt haben, tarifvertraglich ausgeschlossen wurden.
Die nun in das Gesetz eingefügte Drehtürklausel (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 4, 9 Nr. 2 AÜG) geht darüber hinaus. Danach gilt eine vom Gleichstellungsgrundsatz abweichende tarifliche Regelung nicht für Zeitarbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Einsatzbetrieb aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Einsatzbetrieb einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind. Die Regelung ist nicht tarifdispositiv und schränkt damit zukünftig beschäftigungssichernde tarifliche Vereinbarungen ein. Ein Einsatz von Zeitarbeit bleibt zwar weiterhin möglich, jedoch gilt dann zwingend equal-pay/equal-treatment.
- Lohnuntergrenze
In dem neuen § 3a AÜG ist das Verfahren zur Einführung einer Lohnuntergrenze gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 2, 9 Nr. 2 AÜG in der Zeitarbeit geregelt. Danach kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag der vorschlagsberechtigten Tarifvertragsparteien bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festsetzen. Mit der Lohnuntergrenze soll der in Deutschland bereits faktisch flächendeckend geltende Mindestlohn der Zeitarbeit auch auf Zeitarbeitnehmer aus dem Ausland erstreckt werden. Die übereinstimmenden Mindestlohntarifverträge der Branche sehen ab dem 1. Mai 2011 Mindestentgelte in Höhe von 7,79 € West und 6,89 € Ost vor.
- Umsetzung Zeitarbeitsrichtlinie
Mit den Änderungen im AÜG sollen die Vorgaben der Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EGin das deutsche Recht umgesetzt werden. Diese Änderungen treten erst zum 1. Dezember 2011 in Kraft.
1. Anwendbarkeit des AÜG auch bei "nicht gewerbsmäßiger" Arbeitnehmerüberlassung:
Das neue AÜG gilt nach der Gesetzesänderung für Arbeitgeber, die als Verleiher den Einsatzbetrieben Arbeitnehmer "im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit" zur Arbeitsleistung überlassen. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit wurde gestrichen. Die Änderung führt zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des AÜG und hat zur Folge, dass auch Überlassungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter das AÜG fallen. Gleiches gilt für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung, soweit nicht der neue Ausnahmetatbestand (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG) greift.
2. Arbeitnehmerüberlassung "vorübergehend":
Gemäß des neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG muss die Überlassung von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe vorübergehend erfolgen. Bereits die Zeitarbeitsrichtlinie definierte die Überlassung als vorübergehend. Nach der Gesetzesbegründung dient die Einfügung der Klarstellung, dass das deutsche Modell der Arbeitnehmerüberlassung der europäischen Vorgabe entspricht. Dabei wird der Begriff "vorübergehend" als "flexible Zeitkomponente" verstanden und insbesondere auf eine genau bestimmte Höchstüberlassungsfrist verzichtet. Auch die Zeitarbeitsrichtlinie sieht keine Höchstüberlassungsdauer vor.
3. Ansprüche von Zeitarbeitnehmern gegen den Einsatzbetrieb:
Auskunftsanspruch: Nach § 13a AÜG hat der Entleiher den Zeitarbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Regelung ist nicht tarifdispositiv. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Zeitarbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen. In Betracht kommt insbesondere ein Aushang an einem schwarzen Brett. Eine vergleichbare Regelung enthält bereits § 18 TzBfG.
Zugangsanspruch: Gemäß § 13b AÜG hat der Entleiher dem Zeitarbeitnehmer Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Zeitarbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Nach der Gesetzesbegründung kann ein sachlicher Grund z.B. dann vorliegen, wenn der Entleiher gemessen an der individuellen Einsatzdauer einen unverhältnismäßigen Organisations- bzw. Verwaltungsaufwand bei der Gewährung des Zugangs hat. § 13b Satz 2 AÜG nennt in Anlehnung an die Zeitarbeitsrichtlinie als Beispiele für Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Auch dieser Anspruch ist nicht tarifdispositiv und von den Zeitarbeitnehmern eigenständig einklagbar.