Neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft getreten
Durch die neue Muster-Widerrufsbelehrung ist der Wertersatz jetzt transparent geregelt. DER MITTELSTANDSVERBUND rät zu einer raschen Umsetzung.
29.08.2011
In § 312e BGB wurde eine neue, eigenständige Regelung zum Wertersatz für gezogene Nutzungen bei Fernabsatzverträgen eingefügt. Außerdem wurde der Wertersatz wegen Verschlechterung der Ware gemäß § 357 Abs. 3 BGB geändert. Der Verbraucher muss nun nur dann Wertersatz für eine Verschlechterung oder Nutzung der Kaufsache leisten, wenn der Gebrauch über die Prüfung der Eigenschaften und deren Funktionsweise hinausgeht.
Auch die Muster-Widerrufsbelehrung wurde entsprechend geändert. Die Regelung zum Wertersatz lautet jetzt wie folgt:
„Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache (und für gezogene Nutzungen) müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“
Die vollständige Muster-Widerrufsbelehrung finden Sie hier.
Das Gesetz sieht zwar eine Übergangsfrist für die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung bis zum 04.11.2011 vor. DER MITTELSTANDSVERBUND rät aber dennoch zu einer raschen Änderung der Widerrufsbelehrung, da die Verwender der Widerrufsbelehrung andernfalls nicht korrekt über den Wertersatzanspruch belehren und daher keinen entsprechenden Anspruch gegen die Käufer geltend machen können.