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Neue Grenzwerte für Pfändungen von Arbeitsentgelt ab 1. Juli 2005

Bei der Entgeltabrechnung für einen Arbeitnehmer, dessen Gläubiger ihre Forderungen mit einer Pfändung des anfallenden Arbeitsentgelts einziehen, ist zu klären, welcher Betrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden darf und welcher Betrag an den Gläubiger auszukehren ist.

11.07.2005

Bei der Entgeltabrechnung für einen Arbeitnehmer, dessen Gläubiger ihre Forderungen mit einer Pfändung des anfallenden Arbeitsentgelts einziehen, ist zu klären, welcher Betrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden darf und welcher Betrag an den Gläubiger auszukehren ist. Hierzu sind seit dem 1. Juli 2005 neue Werte (Pfändungsfreigrenze, Pfändungsobergrenze etc.) zu berücksichtigen, diezu § 850 c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung) veröffentlicht wurden.

Die Pfändungstabellen sowie ein ZGV-Merkblatt können angefordert werden unter c.pixa@zgv-online.de

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