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Neue gesetzliche Widerrufsbelehrung

Zum 11.06.2010 müssen Händler ihre Widerrufsbelehrungen anpassen — ansonsten drohen Abmahnungen!

17.05.2010

Im Rahmen des Fernabsatzgeschäftes sind Händler verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte vorvertragliche Informationen zu geben. Dies betrifft etwa das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Zur Erfüllung dieser Informationspflichten über das Bestehen sowie die Rechtsfolgen des Widerrufsrechtes konnte der Unternehmer bislang das in § 14 BGB-InfoV für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden.

Zum 11.06.2010 tritt nun das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienste-Richtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht und mit ihm zahlreiche Regeländerungen in Kraft, die sich unmittelbar in der Praxis auswirken werden. Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

Die wohl wichtigste Änderung betrifft die Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen. Bislang bestimmte das Gesetz in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der Widerrufsberechtigte sein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen ausüben kann, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht (sogenannte „Widerrufsbelehrung“) in Textform mitgeteilt worden ist. Nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat, wenn die entsprechende Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt. Die Rechtsprechung stellte hierzu in der Vergangenheit fest, dass eine Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite, z.B. auf der Verkäuferseite eines ebay-Händlers, nicht der gesetzlich geforderten Textform genügt. Folge dieser Rechtsprechung war, dass aufgrund des Ablaufs eines typischen ebay-Geschäfts immer eine Widerrufsfrist von einem Monat galt. Zahlreiche Widerrufsbelehrungen, die lediglich von einer Widerrufsfrist von zwei Wochen sprachen, waren unzulässig und wurden massenhaft abgemahnt.

Ab dem 11.06.2010 gilt, dass Verbraucher bei Geschäften auf ebay und ähnlichen Internet-Plattformen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen zusteht. Hierzu hat der Gesetzgeber in § 355 BGB die zusätzliche Regelung aufgenommen, dass es ausreicht, wenn die vollständige Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. als E-Mail) mitgeteilt wird.

Händler, die Produkte über den Vertriebskanal Fernabsatz verkaufen, müssen nun bis zum 11.06.2010 den Text ihrer Widerrufsbelehrungen überprüfen und ggf. korrigieren. Dies gilt nicht nur für die zuvor ausgeführte Änderung im Rahmen der Widerrufsfrist, sondern auch im Hinblick auf die Verweise der BGB-InfoV. Diese sogenannte Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht wird es ab dem 11.06.2010 nicht mehr geben. Stattdessen werden die entsprechenden Regelungen in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: EGBGB) aufgenommen. Dadurch kommt der Gesetzgeber auch einem seitens der Unternehmen und Verbände schon lange geforderten Wunsch nach, das Muster der Widerrufsbelehrung als Gesetz und nicht lediglich als Verordnung auszugestalten und damit Rechtssicherheit zu schaffen. Konkret bedeutet dies, dass Händler, die die neue gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, keine Angst mehr vor Abmahnungen und die Regelung unterschiedlich auslegenden Gerichten haben müssen.

Fazit: Die gesetzlichen Änderungen zum 11.06.2010 führen dazu, dass fast alle bislang (auch zulässigerweise) genutzten Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz sowie den allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig sein dürften. Sofortiges Handeln ist geboten.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Dr. Marc Zgaga, ZGV-Büro Köln unter 0221-35 53 71-39

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