Neue gesetzliche Regelungen für die Verwendung elektronischer Signaturen
Seit dem 1.1.2008 gelten erhöhte Anforderungen seitens der Bundesnetzagentur (BNA)im Bezug auf die Verwendung elektronischer Signaturen z. B. für elektronische Rechnungen. Betroffene Unternehmen müssen Softwareanpassungen durchführen. DieServiCon eG bietet Beratung und Problemlösungsoptionen.
08.01.2008
Bestandteil des deutschen Signaturgesetzes ist eine regelmäßige Prüfung der aktuell verwendeten mathematischen Verfahren durch das Bundesamt für Informationssicherheit (BSI).Durch dieletzte Prüfung wurde ein Wechsel der mathematischen Verfahren zum 31. Dezember 2007 vorgeschrieben. Auf dieser Basis hat die Bundesnetzagentur im Februar 2007 eine Bekanntmachung veröffentlicht, die die zukünftigen Verfahren für Verschlüsselungen und Signaturen beschreibt.Es wurdefestgelegt,dass die bisherigen Signaturschlüssel ab 2008 von 1024 Bit auf mindestens 1280 Bit verlängert werden müssen.Umlängere Gültigkeitszeiten für die Signaturkarten zu ermöglichen, wurde die Schlüssellänge seitens der Trustcenter auf 2048 Bit angehoben.
Damit geht auch die Notwendigkeit für Softwareanpassungen einher. Mit Software sind in diesem Falldie Anwendungen zur Erzeugung und Prüfung von Signaturen gemeint. Also die Komponenten, mit denen die qualifizierte elektronische Signatur an online verschickten Rechnungen angebracht wird.
Für sogenannte Multisignaturkarten (das sind Karten, mit denen ganze Stapel von Rechnungen signiert werden können, ohne bei jedem neuen Dokument eine PIN eingeben zu müssen) gelten verschärfte Einsatzbedingungen. Diese sind den Anforderungen an ein Sicherheitsrechenzentrum oder Trust Center angeglichen. Damit wird den Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung Rechnung getragen, die verlangt, dass ein missbräuchlicher Einsatz der Signaturkarte ausgeschlossen werden kann. (z.B. ausgeführt von der TÜV IT Zertifizierungsstelle in der Bestätigung Pkt. 3.2 c) für die TeleSec Signaturkarten).
Aus den Verschärfungen der Regelungenergeben sich:
- erhebliche Investitionen für die Anbieter von Signaturdienstleistungen (In der Regel muss die Signatursoftware mit neuen Verfahren ausgestattet werden und auf die Verwendung von Signaturkarten mit den neuen Schlüssellängen eingestellt werden. Solange dies nicht erfolgt ist können neue Signaturkarten ohne vorherigen Software Upgrade nicht verwendet werden. Z. T. sind erhebliche Investitionen in die Sicherheitsinfrastruktur zu leisten.)
- Marktbereinigungen: zweifelhafte Produkte und Anbieter verschwinden vom Markt
- Inhouse-Lösungen müssen nachgerüstet werden oder Wechsel auf Dienstleister (wie z.B. AlphaPlus GmbH)
Was passiert, wenn die Signaturumgebung nicht angepasst wurde?
Die eingesetzten Signaturkartenwurden ungültigund alle damit erstellen Signaturen sind nicht mehr verwendbar. Zum 01. Januar 2008 entsprach die Signaturlösung nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. Falls elektronische Rechnungen mit solchen nicht mehr gesetzeskonformen Lösungen erzeugt bzw. signiert wurden, verliert der Rechnungsempfänger den Anspruch auf den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen oder geleistete Online-Unterschriften auf Verträgen, Anträgen, etc. sind ungültig!
Die ServiCon eGbietet ZGV Mitgliedern Beratung und Problemlösungsoptionen. Angesichts der teilweise neuen und schwierigen Rahmenbedingungen erfolgte der Übergang auf die neuen Servicekomponenten beim ServiCon PartnerAlphaPlus termingerecht und störungsfrei. Am 21.12.2007 wurden die Signaturkarten mit den neuen Schlüssellängen aktiviert. Der Signaturservice für die qualifizierten elektronischen Signaturen wurde für Partner und Kunden permanent aufrechterhalten.
Informationen erhalten Sie bei: Peter Wutzler, AlphaPlus Trusted Services GmbH, 0228-91 56 95 16 oder unter www.alphaplus-ts.de