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Neu ab 1. Januar 2012: Das Pfändungsschutzkonto

Zum Jahresende entfällt der bisherige Kontopfändungsschutz gemäß § 850l ZPO für Konten, die keine Pfändungsschutzkonten sind. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das Pfändungsschutzkonto gewährleistet.

22.12.2011

Zum Jahresende entfällt der bisherige Kontopfändungsschutz gemäß § 850l ZPO für Konten, die keine Pfändungsschutzkonten sind. Ab dem 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das Pfändungsschutzkonto gewährleistet.
  • Inhalt
Ein Kontoinhaber kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (zurzeit 1028,89 € pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1028,89 € je Kalendermonat. Der Freibetrag kann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Personen Unterhalt gewährt oder für Dritte bestimmte Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 387,22 € für die erste und um jeweils weitere 215,73 € für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kindergeldzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte Sozialleistungen.

Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend gemacht werden. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlichen pfändungsfreien Betrag.
Der Pfändungsschutzbetrag steht jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmalig in den Folgemonat übertragen und steht dann zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, kann der Gläubiger hierauf zugreifen.

Jeder Bürger darf nur über ein P-Konto verfügen. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er über kein weiteres P-Konto verfügt oder beantragt hat. Die Bank ist berechtigt, bei der Schufa abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert.
  • Folgen für den Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser den Nachweis über die Voraussetzungen über die Erhöhung des pfändungsfreien Kontoinhalts bestätigt. Will der Arbeitgeber diesen Nachweis erbringen, so stehen ihm vor allem folgende zwei Wege zur Verfügung:

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer darauf verweisen, dass dieser die Angaben, die sich aus der Gehaltsabrechnung ergeben, unmittelbar mit der Gehaltsbescheinigung nachweist. Insoweit besteht eine Richtigkeitsgewähr von Lohn- und Gehaltsabrechnungen (BT-Drucks. 16/7615, S. 20, linke Spalte).

Der Arbeitgeber kann die Angaben aus der Lohnsteuerkarte unter Hinweis, dass diese ihm aus der Lohnsteuerkarte bekannt sind, formlos bestätigen.
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