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MITTELSTANDSVERBUND begrüßt Stärkung von Gläubigerrechten

Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird aktuell im Bundestag beraten. Der MITTELSTANDSVERBUND begrüßt ihn ausdrücklich, weist jedoch auf handwerkliche Schwachstellen hin.

23.11.2012

Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird aktuell im Bundestag beraten. Der MITTELSTANDSVERBUND begrüßt ihn ausdrücklich, weist jedoch auf handwerkliche Schwachstellen hin.

Mit dem Gesetz solleine entsprechende EU-Richtlinie (2011/7/EU) durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des Unterlassungsklagengesetzes umgesetzt werden. Es soll ein "rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben" geschaffen werden, um die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen zu verbessern. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen von der Last des mit langen Zahlungsfristen und Zahlungsverzug verbundenen "Gläubigerkredits" befreit und gerade öffentliche Auftraggeber als Schuldner von Entgeltforderungen durch die Folgen des Zahlungsverzugs abgeschreckt werden.

Die Richtlinie muss bis zum 16. März in nationales Recht umgesetzt werden. Nachdem die Bundesregierung im August 2012 einen Gesetzentwurf vorgelegt hat wurde dieser nach erster Lesung im Bundestag in die Ausschüsse verwiesen. Eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss ist Ende Januar 2013 geplant.

Der Gesetzentwurf umfasst folgende wesentliche Neuerungen:

  1. Der Gesetzentwurfenthält in erster Linie Regeln zum Verzugsrecht einschließlich der Rahmenbedingungen für die Vertragsgestaltung, die durch Vorschriften zur verfahrensrechtlichen Durchsetzung ergänzt werden. Der Anwendungsbereich beschränkt sichauf Ansprüche auf Zahlung eines (vereinbarten) Entgelts im Geschäftsverkehr, d.h.auf Geschäftsvorgänge ausschließlich unter Unternehmen als auch solche zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern.
  2. Es soll eine Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses erfolgen. Da der in der Richtlinie 2011/7/EU definierte Bezugszinssatz stets etwa einen Prozentsatz über dem im BGB geregelten Basiszinssatz liegt, soll dieser von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben werden.
  3. Der Gesetzentwurf enthält eine Regelung für vertraglich vereinbarte Abnahme- oder Überprüfungsverfahren. Diese dürfen nur dann länger als 30 Tage dauern, wenn die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, sofern dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Nachgeltendemnationalem Recht(§ 271I BGB) hat die Abnahme im Zweifel "sofort", also nicht erst nach Ablauf einer Höchstfrist zu erfolgen.
  4. Neu sind auch die geplantenRegelungen zuvertraglich festgelegten Zahlungsfristen. Für Rechtsgeschäfte unter Unternehmern bedarf es danach einerVereinbarung, wenn der Verzug mehr als 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder dem Empfang der Gegenleistung eintreten soll. Öffentliche Auftraggeber dürfen den Verzugseintritt nurunter weiteren Bedingungenüber 30 Tage auf maximal 60 Tage hinauszögern.

    Diese Höchstfristen dürfen nur überschritten werden, wenn die Vereinbarung ausdrücklich erfolgt und den Gläubiger nicht grob benachteiligt oder - bei Geschäften mit öffentlichen Auftraggebern - durch die besondere Natur oder durch die Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist.Der Gesetzentwurf schlägt dazu vor, einen neuen § 271a BGB-E zu schaffen, der die Vertragsfreiheit der Parteien bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen im Sinne der Richtlinie begrenzt. Durch eine Ergänzung der dispositiven Vorschriften des § 286 BGBsoll zudem sichergestellt werden, dass die Vorgaben der Richtlinie nicht durch eine Vereinbarung der Parteien umgangen werden.
  5. Vorgesehen ist auch einAnspruch auf Ersatz der durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufenen "Beitreibungskosten" in Höhe von40 Euro. Dieser pauschale Zahlungsanspruch, der unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden ohne weitere Mahnung entstehen soll, ist dem deutschen Recht bislang unbekannt.
  6. Künftig soll eine Vertragsklausel oder Praxis, die Verzugszinsen ausschließt, als grob nachteilig anzusehen sein. Ferner soll für eine Vertragsklausel oder Praxis, die die Entschädigung für Beitreibungskosten ausschließt, die Vermutung gelten, dass die Klausel oder Praxis grob nachteilig ist. Das soll selbst dann gelten, wenn der Ausschluss in einer Individualvereinbarung vorgesehen ist.
  7. Nach derRichtliniemüssen im nationalen Recht angemessene und wirksame Mittel vorhanden sein, um die Verwendung von jedweden Klauseln und Praktiken zu verhindern, die den Gläubiger grob benachteiligen. Die Verbandsklagemöglichkeit soll daher nicht mehr auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach den § 1 UKlaG begrenzt werden, sondern im Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf solche Regelungen erstreckt werden, die auf Individualvereinbarungen und Übungen zwischen den Vertragsparteien zurückzuführen sind.

Trotz der richtigen Zielrichtung des Gesetzessollten aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES einige Punkte noch konkretisiert bzw. ergänzt werden, die auch in die weitere Diskussion des Gesetzentwurfes eingebracht werden:

  • Es bleibt zu definieren,was eine "ausdrückliche" Vereinbarung ist.Sieht man sie alsGegensatz zur "konkludenten" Absprache, dann wäre auch eine mündliche Absprache "ausdrücklich". Soll allerdings ein Schutz der Gläubiger erreicht werden, sollte dafür gesorgt sein, dass Absprachen betreffend der Einräumung von Zahlungsfristen länger 60 Tagen nicht zur Regel werden, sondern die Ausnahme bleiben. Diesgelänge am besten durchdie Vorgabe der Schriftform oder der Textform. Beide Formerfordernisse genügen den Dokumentationsanforderungen und erleichtern im Streitfall den Beweis der entsprechenden Absprache.
  • Fraglich ist auch, wann von einer "groben Benachteiligung" des Gläubigers zu sprechen ist. Um eine wirkliche Verbesserung für die insbesondere mittelständischen Unternehmen zu erreichen, sollte möglichst klar definiert werden,wann ein Gläubiger durch eine weite Zahlungsziel-Vereinbarung grob benachteiligt wird.
  • Der MITTESTANDSVERBUND lehnt das geplante Verbandsklagerecht entschieden ab, da sog. "Abmahnvereinen" in die Hände gespielt wird. Diese nutzen bereits die nationalen lauterkeitsrechtlichen Regelungen der §§ 8 ff. UWG aus und verschicken Abmahnungen, ohne dass ein wirkliches Interesse an der Verfolgung des angeführten Rechtsverstoßes besteht. Ziel ist vielmehr die Generierung von Einnahmen. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen erfahren hier oftmals nicht unerhebliche Belastungen und sind durch das Gesetz an dieser Stelle zu wenig geschützt.
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