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Mitbestimmung bei Versetzung im Gemeinschaftsbetrieb

Mit Beschluss vom 29.09.2004hat das Bundesarbeitsgericht den Anwendungsbereich des § 99 Betriebsverfassungsgesetz auf den Sonderfall eines Gemeinschaftsbetriebes mehrer Unternehmen ausgedehnt.

12.10.2004

Mit Beschluss vom 29.09.2004 (Aktenzeichen ABR 39/03) hat das Bundesarbeitsgericht den Anwendungsbereich des § 99 Betriebsverfassungsgesetz auf den Sonderfall eines Gemeinschaftsbetriebes mehrer Unternehmen ausgedehnt. Konkret hat das BAG in seinem Beschluss zugunsten des Betriebsrates eines zahntechnischen Labors entschieden, welches von zwei Unternehmen mit 18 bzw. vier Mitarbeitern betrieben wurde. Zwar stelle § 99 Absatz 1 Betriebsverfassung in der Fassung des Reformgesetzes von 2001 anders als zuvor dem Wortlaut nach nicht mehr auf die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb, sondern im Unternehmen ab, dies berücksichtige jedoch nicht den Sonderfall eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Unternehmen, die nur zusammen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Da es sich hierbei um eine gleiche Interessenlage handele und Wertungswidersprüche zu vermeiden seien, sei die analoge Anwendung des § 99 BetrVG auf Versetzungen in einem solchen Betrieb geboten.

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