Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung
Mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates bei Verschwiegenheitserklärungen hat sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigt.
17.11.2009
In seinem Beschluss vom 10. März 2009 — 1 ABR 87/07 (download hier) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Verschwiegenheitserklärungen beschäftigt.
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Orientierungssätze des Gerichts
1. Ob ein an die Arbeitnehmer gerichtetes Ersuchen des Arbeitgebers, sich zur Verschwiegenheit über bestimmte Vorgänge zu verpflichten, das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, hängt vom Gegenstand ab, über den Stillschweigen bewahrt werden soll.
2. Allein der Umstand, dass die Arbeitnehmer textlich gleiche Erklärungen abgeben sollen, führt nicht dazu, dass das Ordnungsverhalten berührt wäre. Es geht dabei nicht um die Standardisierung des Verhaltens der Arbeitnehmer, sondern um die Abgabe inhaltsgleicher Erklärungen; das ist kein Fall des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
- Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht beim Abschluss von Verschwiegenheitserklärungen. Während eines Projektes erhielten einige Mitarbeiter Kenntnisse, die den Charakter von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen hatten. Die Arbeitsverträge der Mitarbeiter enthielten bereits eine Geheimhaltungsklausel. Der Arbeitgeber vereinbarte bei der Durchführung des Projektes mit den Arbeitnehmern eine zusätzliche formularmäßige Verschwiegenheitsvereinbarung, die die arbeitsvertragliche Klausel in Bezug auf das Projekt konkretisierte. Dabei beteiligte er den Betriebsrat nicht.
Der Betriebsrat beantragte, den Arbeitgeber zu verpflichten, den Abschluss von Verschwiegenheitsverpflichtungen ohne Mitbestimmung des Betriebsrats zu unterlassen. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
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Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht führt zur Begründung aus, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nur in Betracht kommt, wenn sich die Verschwiegenheitspflicht auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer bezieht. Beziehe sich die Verschwiegenheitsverpflichtung auf das Arbeitsverhalten bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Ob das Ordnungs- oder das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betroffen sei, hänge vom Gegenstand ab, über den Stillschweigen bewahrt werden solle. Beziehe sich die Verschwiegenheitsverpflichtung auf geschäftliche Informationen sei dies eine Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme und betreffe das Arbeitsverhalten.
Ferner scheide hier eine Mitbestimmung bereits wegen des zu beachtenden Gesetzesvorrangs aus. § 17 UWG (Strafbarkeit des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) enthalte eine strafbewehrte, von den Arbeitnehmern zu beachtende Verschwiegenheitsverpflichtung.
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Bewertung / Folgen der Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht stellt in dieser Entscheidung fest, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verschwiegenheitserklärungen vom Gegenstand abhängt, über den Stillschweigen bewahrt werden soll. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet dabei in richtiger Weise zwischen Verschwiegenheitserklärungen, die das Ordnungsverhalten betreffen und solchen, die das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers betreffen.