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Mitbestimmung bei Errichtung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG

Das Bundesarbeitsgericht hatentschieden, dass ein Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle hat.

10.09.2009

Das Bundesarbeitsgericht hatin seinem Beschluss vom21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - entschieden,dass ein Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle hat.

  • Leitsatz des Gerichts

Hinsichtlich der organisatorischen Ansiedlung und personellen Besetzung einer Beschwerdestelle besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Errichtet der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.

  • Sachverhalt

Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmern im Jahr 2006 mitgeteilt, dass eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG beim jeweils zuständigen Verkaufsbüro eingerichtet wurde. Mehrere deutschlandweite Verkaufsbüros, durch die die Verwaltung der Betriebe erfolgte, wurden im Jahr 2007 zu Vertriebsbüros zusammengefasst.

Der Betriebsrat wandte sich an die Einigungsstelle und reklamierte ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hinsichtlich des Ortes der Einrichtung der Beschwerdestelle und deren Besetzung. Zudem ist er der Ansicht, er habe ein Initiativrecht zur Einführung eines Beschwerdeverfahrens. Die Einrichtung einer externen, weit entfernt gelegenen Beschwerdestelle entspreche jedenfalls nicht dem Zweck des Gesetzes.

Der Betriebsrat greift den Spruch der Einigungsstelle an, wonach sie sich hinsichtlich dessen Antrag auf ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung für eine Beschwerdestelle für unzuständig erklärte und das Verfahren einstellte. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrates auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle abgewiesen. Das LAG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

  • Entscheidungsgründe

Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates ebenfalls zurück. Der Betriebsrat habe kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle. Hinsichtlich der Einführung eines Beschwerdeverfahrens habe er zwar grundsätzlich ein Initiativrecht; dieses stehe aber dem Gesamtbetriebsrat zu.

1. Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes und der personellen Besetzung

§ 13 AGG begründe selbständig keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Der Arbeitgeber habe nach §§ 12 Abs. 5 S. 1, 13 AGG zwar einen Gestaltungsspielraum, so dass ein Mitbestimmungsrecht nicht bereits an § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG scheitere und eine Mitgestaltung des Betriebsrates grundsätzlich möglich wäre. Insbesondere komme aber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht in Betracht, da die Verortung und die personelle Besetzung der Beschwerdestelle keine Frage der Ordnung des Betriebes oder des Verhaltens der Arbeitnehmer sei. Vielmehr handle es sich vorliegend um Fragen der Organisation des Betriebes, über die der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann.

2. Initiativrecht

Ein Initiativrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Einführung eines Beschwerdeverfahrens bestehe zwar aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da das Beschwerdeverfahren das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffe. Sofern lediglich eine betriebsübergreifende und keine betriebliche Stelle errichtet wurde, stehe dieses Initiativrecht allerdings nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.

  • Bewertung/Folgen der Entscheidung

Erfreulicherweise ist die Frage nach Mitbestimmungsrechten bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG nun höchstrichterlich geklärt. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Bestimmung des Ortes und der personellen Besetzung einer Beschwerdestelle.

Das aufgrund der bisherigen uneinheitlichen Instanzrechtsprechung stets zu befürchtende Konfliktpotential ist damit erheblich entschärft. Bisher musste stets damit gerechnet werden, dass der Betriebsrat gemäß § 98 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle gerichtlich durchzusetzen versucht. Auch hinsichtlich der Entscheidung des Arbeitgebers über die Errichtung der Beschwerdestelle - mit der sich das BAG nicht befasste - besteht aufgrund der Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, da der Arbeitgeber mit der Errichtung der Beschwerdestelle nur einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt. Die Einigungsstelle ist in diesem Punkt unzuständig.

Allerdings anerkannte das BAG das Bestehen eines Initiativrechts hinsichtlich der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens. Insoweit muss sich der Arbeitgeber daher gegebenenfalls auf eine Verhandlung und eine Einigung über die Vorschläge des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrates einlassen.

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