Mit Spannung erwartet: Grundsatzurteil des BGH zum Thema Korruption in der Gesundheitsbranche
(Zahn-)Ärzte müssen sich künftig möglicherweise als Amtsträger oder Beauftragte der Krankenkassen korruptionsrechtlich verantworten. Damit steigt auch das Strafbarkeitsrisiko von Apotheken, Laboren, Herstellern, Großhändlern und andren Marktteilnehmern. DER MITTELSTANDSVERBUND lädt zu einer Info-Veranstaltung ein.
25.11.2011
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 05.05.2011 (Az: 3 StR 458/10) dem Großen Senat für Strafsachen die bislang höchst umstrittene Frage vorgelegt, ob ein Vertragsarzt im Rahmen der Behandlung von GKV-Patienten Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB oder Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen ist. Wäre dies der Fall, kann sich der Vertragsarzt wegen eines Amtsdelikts nach den §§ 331 ff. StGB oder jedenfalls wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach §§ 298 f. StGB strafbar machen.
Hintergrund:
Das Landgericht Stade hatte am 04.08.2010 (Az: 12 KLs 170 Js 18207/09) entschieden, dass sich ein Vertragsarzt bei der Verordnung von Hilfsmitteln nicht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) strafbar machen kann, weil er kein „Beauftragter der Krankenkassen“ sei. Gegen diese Entscheidung hat die zuständige Staatsanwaltschaft Revision beim BGH eingelegt.Der BGH sieht es als für die Entscheidung vorrangig, ob ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Behandlung gesetzlich Versicherter als Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB anzusehen ist mit der Folge, dass die Beteiligten ein Amtsdelikt (Vorteilsannahme bzw. -gewährung, Bestechlichkeit bzw. Bestechung, §§ 331 ff. StGB) begehen können. Ist dies zu verneinen, hängt der Ausgang der Revision davon ab, ob der Vertragsarzt Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB ist. Diese Fragen sind in der Literatur umstritten. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu sind bisher nicht ergangen. Aus diesem Grund hat der BGH die Entscheidung dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Entscheidung hat — worauf der BGH selbst ausdrücklich hinweist — über den vorliegenden Einzelfall hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im weit verbreiteten Bereich des „Pharmamarketing“. Betroffen sind also neben den (Zahn)Ärzten, Medizinproduktehersteller, Pharmafirmen, Apotheken und andere Leistungserbringer. Würde der Vertragsarzt als „Amtsträger“ eingestuft, hätte dies noch gravierendere Strafbarkeitsrisiken für die Vertragsärzte zur Folge, als wenn sie als Beauftragte der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB anzusehen wären.
Die Entscheidung des Großen Senats wird noch in diesem Jahr, eventuell sogar bereits Ende November erwartet. DER MITTELSTANDSVERBUND lädt alle Interessierten bereits heute zu einer Info-Veranstaltung am 17.01.2012 in Münster ein. Weitere Einzelheiten zur Veranstaltung erfahren Sie in Kürze.
Ansprechpartner:
Dr. Marc Zgaga
ZGV-Büro Köln
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