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Mindestlänge für tarifliche Ausschlussfristen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Ausschlussfrist von sechs Wochen auch im Hinblick auf Urlaubsabgeltungsansprüche wirksam ist, die berücksichtigt, dass ein Arbeitnehmer aufgrund körperlicher Gebrechen u. U. einen Anspruch nicht geltend machen kann.

29.01.2013

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 18. September 2012 - 9 AZR 1/11-entschieden, dass eine tarifvertragliche Ausschlussfrist von sechs Wochen auch im Hinblick auf Urlaubsabgeltungsansprüche wirksam ist, die berücksichtigt, dass ein Arbeitnehmer aufgrund körperlicher Gebrechen u. U. einen Anspruch nicht geltend machen kann.

  1. Orientierungssätze (Auszug)

1. Wird in einem Formulararbeitsvertrag eines Arbeitgebers der einschlägige Tarifvertrag insgesamt in Bezug genommen, findet auch dann keine Angemessenheitskontrolle der Tarifbestimmungen nach § 307 Abs. 1 BGB statt, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag von einer Tarifpartei gekündigt und noch kein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden ist.

2. Eine tarifliche Ausschlussfrist von sechs Wochen, deren Lauf gehemmt ist, so lange ein Arbeitnehmer durch außerordentliche Störung seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, Ansprüche geltend zu machen, ist in Bezug auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung wirksam.

3. Eine Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu einem Zeitpunkt, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht sicher ist, kann nach dem zugrundeliegenden MTV grundsätzlich die tarifliche Ausschlussfrist nicht wahren, da diese grundsätzlich den Bestand des Anspruchs voraussetzt.

  1. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Abgeltung von jeweils 30 Urlaubstagen aus den Jahren 2007 und 2008 sowie 20 Urlaubstagen aus dem Jahr 2009. Die Klägerin war bis zum 31. Juli 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Der arbeitgeberseitig vorformulierte Formulararbeitsvertrag verweist auf den MTV des Bäckereihandwerks Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. § 21 MTV legt eine einstufige Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Entstehen des Anspruchs fest. Der Lauf der Ausschlussfrist wird bis zu dem Tage gehemmt, bis zu dem der Arbeitnehmer aufgrund außerordentlicher Störungen seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, die Ansprüche geltend zu machen. Ab Herbst 2007 bis zu ihrem Ausscheiden war die Klägerin durchgängig arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 forderte sie die Beklagte ohne Erfolg auf, die Urlaubsabgeltung für die Kalenderjahre 2007 und 2008 abzurechnen und auszubezahlen. Das BAG hat die Klage endgültig abgewiesen.

  1. Entscheidungsgründe

§ 21 MTV finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Länge der Verfallsfrist unterfalle nicht der Angemessenheitskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB. Nach dem Wortlaut des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB fänden die §§ 305 bis 310 BGB auf Tarifverträge keine Anwendung. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB enthalte seinem Wortlaut nach keine Einschränkung dahingehend, dass dies nur für Tarifverträge gelten solle, die Kraft Tarifbindung unmittelbar und zwingend gelten. Die Vermutung der Angemessenheit ende nicht mit der Kündigung des Tarifvertrages durch eine der Tarifvertragsparteien. Das folge schon daraus, dass das Gesetz bei tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien gem. § 4 Satz 5 TVG die Nachwirkungen des gekündigten Tarifvertrags anordne. Ob etwas anderes gelte, wenn die Tarifvertragsparteien die Nachwirkungen des Tarifvertrags ausgeschlossen hätten, bedürfe keiner Entscheidung.

Die Ausschlussfrist stehe im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie). Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gebiete es nicht, dass eine Ausschlussfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch die Dauer des Bezugszeitraums des Urlaubsanspruchs deutlich übersteige. Die Ausschlussfrist schränke die Effektivität der Durchsetzung des europarechtlichen gewährleisteten Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht unzulässig ein. Es spreche eine Vermutung dafür, dass die 6-wöchige Verfallsfrist angemessen sei.

Die Klägerin habe den Abgeltungsanspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Die Bitte, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, genüge den Anforderungen der Ausschlussfrist nicht. Das Arbeitsverhältnis endete erst aufgrund der Eigenkündigung der Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2009. Vor dem Entstehen des Abgeltungsanspruchs konnte die Klägerin diesen nicht geltend machen. Soweit die Geltendmachung auf einen ungewissen künftigen Beendigungszeitpunkt bezogen sei, geschehe dies lediglich "ins Blaue hinein". Dies würde dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist widersprechen, eine schnelle Klärung von Ansprüchen herbeizuführen.

  1. Bewertung/Folgen der Entscheidung

Mit dem vorliegenden Urteil setzt das BAG seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche fort. In der Vergangenheit hatte das BAG bereits klargestellt, dass Ausschlussfristen auch auf Urlaubsabgeltungsansprüche Anwendung finden und dem das Europarecht nicht entgegenstehen. Es hatte in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Länge des Übertragungszeitraums für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht auf den Urlaubsabgeltungsanspruch übertragbar ist.

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