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Manager-Haftung bei Unternehmens-Insolvenz wurde verschärft

ZGV: DO-Versicherung für Manager kann zusätzlichen Schutz bieten

23.05.2006

Berlin, 23.5.2006. Wann ist ein Unternehmen bereits insolvent, wann ist es noch zu retten? Eine Frage, die für viele Gläubiger, aber auch für die betroffenen Manager existentiell ist. In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr die Bedingungen für Manager bereits schwieriger gestaltet – und jetzt will ein Gesetzentwurf die strenge Manager-Haftung noch verschärfen. Aus Sicht des ZGV ist dies ein guter Grund, den Abschluss einer speziellen sogenannten „DO-Versicherung für Manager“ genauer zu prüfen.

Um Klarheit zu schaffen, wann ein Unternehmen bereits insolvent ist und wann nicht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom Mai 2005 erstmals klare Grenzwerte festgelegt, wann „Insolvenzreife“ gegeben ist. Danach liegt Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn die Liquiditätslücke nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann. Oder, wenn die liquiden Mittel die fälligen Schulden um mehr als zehn Prozent unterschreiten. Das bedeutet, dass zu jeder Zeit mindestens liquide Mittel in Höhe von 90 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten vorhanden sein müssen. Eine Größenordnung, die oft unterschritten wird.

Diese neue Transparenz bedeutet allerdings für den Manager, dass er sich noch stärker als bisher über die „flüssigen Mittel“ des Unternehmens informieren muss. Schließlich haftet er für sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch eingegangen wurden, persönlich und mit seinem gesamten Privatvermögen.


Zusätzliches Risiko für den Manager: Es ist mittlerweile üblich, dass Insolvenzverwalter, auch ohne konkrete Anhaltspunkte, nach früheren Verfehlungen des Geschäftsleiters suchen. Denn dies erhöht die Haftungsmasse, aus der die Gläubiger befriedigt werden.

Und wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers geht, wird diese strenge Haftung noch weiter verschärft. Um die Gründung von GmbHs zu erleichtern, sieht ein entsprechender Gesetzentwurf eine Absenkung des erforderlichen Gründungskapitals auf 10.000 Euro vor. Erkauft wird diese Erleichterung allerdings mit einer Verlagerung der Haftung in den Bereich der Unternehmens-Krise, also einer Haftungsverschärfung.

Der Abschluss einer DO-Versicherung kann deshalb für die betroffenen Manager eine sinnvolle Investition sein, schützen sie dadurch doch ggf. ihr Privatvermögen - denn eine DO befriedigt im allgemeinen nicht nur begründete Schadenersatzansprüche, sondern wehrt auch unbegründete Schadenersatzansprüche im Rahmen der Rechtsschutzfunktion ab.

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