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Lohnuntergrenze für Zeitarbeit erlassen

Ab dem 1. Januar 2012 gilt in der Zeitarbeit eine Lohnuntergrenze von 7,01 Euro in Ostdeutschland und von 7,89 Euro in Westdeutschland. Am 1. November 2012 erhöht sie sich auf 7,50 Euro (Ost) und 8,19 Euro (West).

12.01.2012

Berlin, 12. Januar 2012. Ab dem 1. Januar 2012 gilt in der Zeitarbeit eine Lohnuntergrenze von 7,01 € in Ostdeutschland und von 7,89 € in Westdeutschland. Am 1. November 2012 erhöht sie sich auf 7,50 € (Ost) und 8,19 € (West). Im anliegenden B undesanzeiger vom 28. Dezember 2011 wurde die entsprechende Verordnung veröffentlicht.
  • Wirkung der Lohnuntergrenze
Die Lohnuntergrenze bewirkt, dass ein vom Gleichstellungsgrundsatz abweichender Tarifvertrag nicht die festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreiten darf (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, 9 Nr. 2 AÜG). Jedem in Deutschland eingesetzten Zeitarbeitnehmer ist mindestens das in der Rechtsverordnung festgesetzte Mindeststundenentgelt für verleih- und verleihfreie Zeiten zu zahlen (§ 10 Abs. 5 AÜG). Dies gilt selbst dann, wenn der für vergleichbare Arbeitnehmer gezahlte Lohn im Einsatzbetrieb niedriger ist.

Sieht ein Tarifvertrag eine unterhalb der Lohnuntergrenze liegende Entlohnung vor, hat gem. § 10 Abs. 4 Satz 3 AÜG das Zeitarbeitsunternehmen dem Zeitarbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im Einsatzbetrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren, d. h. es gilt der Gleichstellungsgrundsatz.
  • Pflichten im Zusammenhang mit der Lohnuntergrenze
• Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Der Einsatzbetrieb ist mit Erlass der Lohnuntergrenze gem. § 17c AÜG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

• Meldepflicht

Findet eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz im Ausland und einem Einsatzbetrieb in Deutschland statt, so hat der Einsatzbetrieb gem.
§ 17b AÜG vor Beginn jeder Arbeitnehmerüberlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung - der Finanzkontrolle Schwarzarbeit - eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache zuzuleiten mit u. a. den Daten des überlassenden Zeitarbeitnehmers, dem Beginn und der Dauer der Überlassung, der einschlägigen Branche, dem Ort der Beschäftigung und dem Ort in Deutschland, an dem die nach § 17c AÜG erforderlichen Unterlagen aufbewahrt werden. Auch muss über das ausländische Zeitarbeitsunternehmen informiert werden. Änderungen hinsichtlich dieser Angaben hat der Einsatzbetrieb zudem unverzüglich zu melden.

Dieser Anmeldung hat der Einsatzbetrieb eine Versicherung des Zeitarbeitsunternehmens beizufügen, dass dieser seine Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 AÜG einhält, dem Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Arbeitnehmerüberlassung und für Zeiten ohne Arbeitnehmerüberlassung mindestens das in der Rechtsverordnung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.
  • Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Gem. § 17 Abs. 2 AÜG obliegt die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 5 AÜG und damit der Verpflichtung zur Einhaltung der Lohnuntergrenze für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit als der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Maßgabe der § 17a bis 18a AÜG.

§ 17a AÜG verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes. Die dort genannten Behörden können auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 5 AÜG geben.

Auch kann gemäß § 18a AÜG eine Ersatzzustellung aufgrund der Maßnahmen des AÜG bei dem Einsatzbetrieb stattfinden.
  • Ordnungswidrigkeitstatsbestand des § 16 AÜG
Verstöße gegen die §§ 17a bis 17c AÜG, bspw. gegen die Pflicht zur Duldung der Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die Pflicht zur Mitwirkung und die Duldung des Betretens eines Grundstücks oder Geschäftsraums werden gem. § 16 Abs. 1 Nr. 11 bis 18 AÜG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 30.000 € bewehrt (§ 16 Abs. 2 AÜG). Ein Verstoß des Zeitarbeitsunternehmens gegen § 10 Abs. 5 AÜG und damit der Verpflichtung zur Einhaltung der Lohnuntergrenze ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden (§ 16 Abs. 2 AÜG).

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