Lohnsteuer, wenn Arbeitgeber Studiengebühren übernimmt?
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Anwendungserlass festgelegt, unter welchen Bedingungen die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber steuerrechtlich kein Arbeitslohn ist.
08.06.2012
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Anwendungserlass(download hier)festgelegt, unter welchen Bedingungen die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber steuerrechtlich kein Arbeitslohn ist.
Die Erfüllung dieser Bedingungen wirkt sich unmittelbar auch auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht aus. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 15 Sozialversicherungs-Entgeltverordnung sind vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.
Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen der Übernahme der Studiengebühren bei Ausbildungsdienstverhältnissen und bei beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen.
- Übernahme der Studiengebühren bei Ausbildungsverhältnissen
Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, die Teilnahme an dem Studium somit zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gehört. Diese Voraussetzung ist im Regelfall insbesondere bei dualen Studiengängen erfüllt. Sofern der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren ist, wird — wie bisher — ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerrechtlich kein Arbeitslohncharakter angenommen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist, der Arbeitgeber sich aber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet hat und diese (zeitanteilig) zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.
- Übernahme der Studiengebühren bei beruflicher Fort- und Weiterbildung
Für die Beurteilung eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers bei der Übernahme der Studiengebühren bei beruflicher Fort- und Weiterbildung mit der Konsequenz, dass die Übernahme von Studiengebühren nicht zu Arbeitslohn führt, enthält das BMF-Schreiben ein dreistufiges Prüfungsschema:
- Es darf keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne von § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG vorliegen.
- Es muss eine berufliche Veranlassung bestehen.
- Es müssen die Voraussetzungen der Richtlinie R 19.7 LStR 2011 erfüllt sein. Demnach ist bei einer Bildungsmaßnahme ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, wenn sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll.
Unerheblich ist in diesen Fällen, ob die Studiengebühren vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer geschuldet werden. Ist der Arbeitnehmer jedoch Schuldner der Studiengebühren, so ist nur insoweit die Annahme eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers möglich, wenn der Arbeitgeber vorab die Übernahme schriftlich zugesagt hat. Weiterhin ist es für die Annahme des ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann.
Bei einer — in der Praxis häufig anzutreffenden — Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehenswege, bei der marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung getroffen werden, führt weder die Hingabe noch die Rückzahlung der Mittel zu lohnsteuerlichen Folgerungen. Ist das Arbeitgeberdarlehen nach den getroffenen Vereinbarungen nur dann tatsächlich zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, vor Ablauf des vertraglich festgelegten Zeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder ist der marktübliche Zinssatz unterschritten, ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Einräumung des Arbeitgeberdarlehens die Voraussetzungen des R 19.7 LStR 2011 vorliegen. Wird dies bejaht, ist der Verzicht auf die Darlehensrückzahlung oder der Zinsvorteil eine Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.