Lissabon-Vertrag mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 fest, dass das deutsche Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Berichtigungswürdig ist allerdings das Begleitgesetz zum Lissabon-Vertrag.
27.06.2009
Das Gericht stellt fest, dass die Europäische Union keinen Bundesstaat darstellt, sondern einen völkerrechtlichen Herrschaftsverbund, der nach wie vor vom Vertragswillen der souveränbleibenden Mitgliedstaaten getragen wird. Die Verantwortung für eine weitergehende Integration innerhalb der EU, die gleichbedeutend mit der Verlagerung von Kompetenzen von den Mitgliedstaaten auf die EU sein kann, liegt auch nach Verabschiedung des Lissabon-Vertrags bei den einzelnen Völkern und damit letztlich über den Rat bei den Regierungen der Mitgliedstaaten. Auch der Ausbau der Kompetenzen des Europäischen Parlaments kann die Lücke zwischen dem Umfang der Entscheidungsmacht der Unionsorgane und den demokratischen Wirkungsrechten der Bürger nur verringern aber nicht schließen. Das Bundesverfassungsgericht hält das Europäische Parlament weder in seiner Zusammensetzung noch in seinem Kompetenzgefüge für hinreichend demokratisch gewählt und repräsentativ, so dass ihm keine den einzelnen Völkern (Mitgliedstaaten) zurechenbaren Mehrheitsentscheidungen zugebilligt werden können. Das heißt anders ausgedrückt, die Völker der Mitgliedstaaten sind Träger der verfassungsgebenden Gewalt.
Vor diesem Hintergrund wird das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon als verfassungskonform betrachtet. Die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union, wie das Grundgesetz vorsieht, steht allerdings unter der Bedingung, dass weitergehende in die Souveränität eingreifende Entscheidungen grundrechtskonform demokratischen Grundsätzen entsprechen. Das heißt konkret, dass die europäische Integration nicht zur Aushöhlung des demokratischen Herrschaftssystems in Deutschland führen darf.
Konkret stellt das Verfassungsgericht fest, dass die Europäische Union auch bei Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages noch keine Ausgestaltung erreicht, die staatsanalog ist und deshalb dem Legitimationsniveau einer staatlich verfassten Demokratie entsprechen müsste. Die Bundesrepublik Deutschland bleibt bei Inkrafttreten des Vertrages ein souveräner Vertrag. Insbesondere bleibt die deutsche Staatsgewalt in ihrer Substanz geschützt. Die Verteilung und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Europäischen Union von denen der Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigungen und weiteren materiellrechtlichen Mechanismen, insbesondere Zuständigkeitsausübungsregeln.
Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union gegen Verfassungsrecht. Soweit mit Zustimmung der Mitgliedstaaten ein System geschaffen wird, das auf der Basis der Einzelermächtigungen eine Änderung des Vertragsrechts ermöglicht, ist das Recht der Mitwirkung der nationalen Verfassungsorgane beeinträchtigt. Diese Integrationsverantwortung muss in Deutschland innerstaatlich den verfassungsrechtlichen Ansprüchen des Artikel 23 Absatz 1 GG entsprechen. Daher darf der Lissabon-Vertrag in Deutschland erst ratifiziert werden, wenn das Begleitgesetz entsprechend geändert bzw. ausgestaltet wird. Bundestag und Bundesrat haben zugesichert, dies noch in dieser Legislaturperiode zu bewerkstelligen.
Damit ist erfreulicherweise festgestellt, dass der Lissabon-Vertrag verfassungsgemäß ist und lediglich eine innerdeutsche Regelung zur Beteiligung der Organe an weiteren Vertragsänderungen verfassungskonform ausgestaltet werden muss. Das Urteil des BVerfG ist daher keine Schelte des Lissabon-Vertrages, es geht vielmehr nur darauf ein, wie innerdeutsch das Verfahren abzulaufen hat, wenn weitere Kompetenzen auf die EU übertragen würden. Vereinfacht ausgedrückt, die EU kann sich auch nicht mit Zustimmung der Bundesregierung Kompetenzen , die dem nationalen Souverän zustehen, holen; dies bedarf einer verfassungskonformen Regelung der deutschen Gesetzgebungsorgane, und dies holen Bundesrat und —tag im Sommer nach.