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LAG Düsseldorf: Kein Mindesturlaubsanspruch im ruhenden Arbeitsverhältnis

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis kein Mindesturlaubsanspruch entsteht. Es ist dabei insbesondere auf die europarechtlichen Vorgaben zum Urlaubsrecht eingegangen.

29.04.2011

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. Mai 2010 - 7 Sa 1571/09 - entschieden, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis kein Mindesturlaubsanspruch entsteht. Es ist dabei insbesondere auf die europarechtlichen Vorgaben zum Urlaubsrecht eingegangen. Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

  • Leitsätze des Gerichts

1. Der Mindesturlaubsanspruch i.S.v. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (sog. Arbeitszeitrichtlinie) und § 1, § 3 BUrlG entsteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. April 2010, C-486/08 Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols; entgegen BAG, Urteil vom 15. Dezember 2009, Rn. 29; Rn. 66).

2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt tariflichen und einzelvertraglichen Ausschlussfristen, soweit diese dem Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip genügen (anders BAG, Urteil vom 20. Januar 2009, 9 AZR 650/07, Rn. 27 (unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 BUrlG) und BAG, Urteil vom 20. Mai 2008, 9 AZR 219/07, Rn. 48 (unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BUrlG)).

3. Zur Schutzwürdigkeit von in jahrzehntelange BAG-Rechtsprechung (hier: zum Urlaubsrecht) gesetztes Vertrauen.

  • Sachverhalt

Der Kläger macht Urlaubsabgeltungsansprüche geltend. Er bezog ab dem 20. Juni 2003 eine befristete Erwerbsminderungsrente. Ab März 2007 wurde ihm eine Dauerrente bewilligt. Gemäß § 35 Abs. 3 der anzuwendenden Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche (AVR) endete damit das Arbeitsverhältnis am 31. März 2007. Gem. § 28 AVR ist Urlaub spätestens bis zum 30. April des Folgejahres bzw. bei Dienstunfähigkeit bis zum 30. Juni des Folgejahres anzutreten, ansonsten verfällt er. Bei Gewährung einer Rente auf Zeit ruht das Dienstverhältnis von dem Tag an, der dem Tag der Zustellung des Rentenbescheides folgt. Gemäß § 35 AVR endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. § 28 c AVR bestimmt, dass Urlaub bei Kündigung des Dienstverhältnisses abzugelten ist, soweit der Urlaub, z.B. innerhalb der Kündigungsfrist nicht mehr genommen werden kann. Entsprechendes gilt, wenn das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag oder verminderte Erwerbsfähigkeit endet oder in das Dienstverhältnis nach § 35 zum Ruhen kommt. § 45 AVR legt eine Ausschlussfrist von sechs bzw. zwölf Monaten ab Fälligkeit fest.

  • Entscheidungsgründe

Das LAG geht davon aus, dass Abgeltungsansprüche des Klägers nach tariflichen Ausschlussfristen verfallen sind. Unabhängig davon meint es aber, dass in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2007 im ruhenden Arbeitsverhältnis keine Urlaubsansprüche entstanden sind.

1. Verjährung des Abgeltungsanspruchs
Das LAG verneint eine Verjährung des Abgeltungsanspruches mangels Ablauf der Verjährungsfrist. Es geht davon aus, dass ein Abgeltungsanspruch erst zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem das Arbeitsverhältnis endet.

2. Entstehen von Urlaubsansprüchen während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses
Der Kläger habe in der Ruhenszeit des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaubsanspruch erworben. Zwischen längerfristiger Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und dem kraft Gesetzes oder Vereinbarung eingetretenen Ruhens des Arbeitsverhältnisses bestehe ein grundlegender Unterschied. Während die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eine Leistungsstörung des Arbeitsverhältnisses darstelle, sei beim Ruhen der Arbeitsvertrag selbst im Kern seines Inhalts umgestaltet. Entscheidend sei, dass die Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - anders als nach den Vorgaben des EuGH - auf einem willensgesteuerten Verhalten des Arbeitnehmers beruhe. Bezug nehmend auf das Urteil des BAG vom 15. Dezember 2009 (9 AZR 795/08) vertritt das LAG die Auffassung, dass die These, wonach der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch auch dann entstehe, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet, europarechtlich nicht gesichert sei. Das Urteil des EuGH im Fall Schultz-Hoff/Stringer (Urt. v. 20. Januar 2009, C-350/06 u. C-520/06) beschränke sich bewusst auf die Problematik der Anrechnung von Krankheitszeiten als Dienstzeit.

Auch die Ausführungen des EuGH im Fall Tirol (Urteil vom 20. April 2004, C-486/08) stützten eher die Auffassung, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis kein Urlaubsanspruch entsteht. Der EuGH habe hier die Aussage getroffen, dass bei Teilzeitarbeit im Bezugsjahr der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub entsprechend verringert werden könne. Konsequenterweise müsste in dem Bezugsjahr, in dem keine Arbeitszeit anfällt, die Minderung des Urlaubsanspruchs auf null sachlich gerechtfertigt sein. Sowohl dieser Fall als auch der Fall des Ruhens seien keine Arbeitsversäumnisse aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, wie z.B. Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (vgl. Art. 5 Abs. 4 des IAO-Übereinkommens Nr. 132).

3. Anwendung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen
Alle streitgegenständlichen gesetzlichen oder vertraglichen Urlaubsansprüche bzw. Abgeltungsansprüche unterlägen der Ausschlussfrist des § 45 AVR. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG seien Ausschlussfristen insofern nicht anwendbar, als der Urlaubsanspruch dem besonderen Zeitregime des Bundesurlaubsgesetz unterliege. Mit der Entscheidung des BAG von 24. März 2009 (9 AZR 983/07) sei dieses Argument jedoch weggefallen. Ebenso ließen sich tarifliche und vertragliche Ausschlussfristen mit der Unabdingbarkeit nach § 13 Abs. 1 BUrlG sowie dem IAO-Übereinkommen Nr. 132 und der Arbeitszeitrichtlinie vereinbaren. Das Unionsrecht verbiete nicht schlechthin nationale Bestimmungen, die unionsrechtlich geschützte Ansprüche mit Ausschluss oder kurzen Verjährungsfristen verbindet. Der EuGH verlange, dass dem Grundsatz der Effektivität derart Rechnung zu tragen sei, dass nationale Regelungen zum einen der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genügten, zum anderen so gestaltet seien, dass die Ausübung des Anspruchs dem Arbeitnehmer nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. Entscheidend sei, dass der EuGH lediglich einen Verfall der Urlaubsansprüche verhindern wolle, auf den der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht im geringsten Einfluss nehmen kann.

4. Vertrauensschutz
Das LAG stellt klar, dass es unerheblich sei, dass der Kläger die Änderung der Urlaubsrechtsprechung durch den EuGH nicht voraussehen konnte. Das Gemeinschaftsrecht schütze nur den Arbeitnehmer, der darin gehindert sei, seine Ansprüche auszuüben, nicht denjenigen, der untätig geblieben sei.

  • Folgen/Bewertung der Entscheidung

Mit Recht geht das LAG davon aus, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis keine Urlaubsansprüche entstehen. Ein Ruhen kann neben tariflichen oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen auch dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer nach Auslaufen des Krankengeldbezuges im Rahmen der Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld beansprucht (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2006, 9 AZR 312/05) oder direkt im Anschluss an das Auslaufen des Krankengeldes eine Erwerbsminderungsrente beantragt (vgl. BAG, Urt. v. 7. Juni 1990, 6 AZR 52/86). Wie das LAG Düsseldorf hat das LAG Köln entschieden (Urt. v. 29. April 2010, 6 Sa 103/10).

Das BAG hatte am 15. Dezember 2010 in Zusammenhang mit dem Seemannsgesetz und aufgrund einer Wehrübung ruhendem Arbeitsverhältnis geurteilt (9 AZR 795/08), dass der Mindesturlaubsanspruch auch entsteht, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Mit Recht geht das LAG davon aus, dass diese These europarechtlich nicht gesichert ist, das BAG hatte zudem noch nicht die Gelegenheit, die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Tirol (Urt. v. 22. April 2010,C-486/08) zu beachten. Das BAG hatte im Übrigen der Frage, ob das Entstehen von Urlaubsansprüchen für eine betriebsbedingte Kündigung eine Rolle spielt, in seinem Urteil vom 9. September 2010 (2 AZR 493/09) im Gegensatz zum LAG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 28. April 2009, 6 Sa 429/08), keine Bedeutung beigemessen.

Die Revision ist unter dem Aktenzeichen 9 AZR 974/10 beim BAG anhängig. Das BAG wird sich frühestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 mit dem Urteil des LAG auseinandersetzen. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

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