Künstlersozialabgabe: Beitragssatz stabil, Prüfungen werden ausgeweitet
Der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe wird im kommenden Jahr stabil bleiben. Dann tritt auch das "Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe" in Kraft, mit dem die Prüfung auf die Rentenversicherung übertragen und flächendeckend ausgeweitet wird.
18.08.2014
Berlin, den 15.08.2014 - Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den den Entwurf einer Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015 vorgelegt. Wesentlich ist, das der Abgabesatz konstant bei 5,2 Prozent bleiben soll. Bis zur Verabschiedung der Verordnung sind keine Veränderungen zu erwarten.
Unternehmen, die selbstständige Künstler oder Publizisten mit einer künstlerischen oder publizistischen Leistung beauftragen und dies nicht nur gelegentlich tun, müssen auf die Entgeltsumme diesen Satz aufschlagen und an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen. Neben den Versicherten, die Beiträge zahlen, und dem Staat, der einen Steuerzuschuss leistet, decken sie damit die Ausgaben der Künstlersozialversicherung.
Zudem wurde Anfang August das "Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wird damit zum 1.1.2015 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist, den Abgabesatz künftig zu stabilisieren. Jedoch ist der eingeschlagene Weg schwierig. Folgende Veränderungen sind ab 2015 zu beachten:
- Prüffrequenz wird erhöht
Bislang wurden mehrere tausend Betriebe pro Jahr von der deutschen Rentenversicherung erstmalig mit Blick auf eine etwaige Abgabepflicht an die KSK angeschrieben. Nun wird der Prüfturnus gesetzlich fixiert. Bereits erfasste Betriebe sowie alle Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten werden bei der regulären Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung alle vier Jahre geprüft, kleinere Betriebe jeweils alle zehn Jahre.
Die Betriebe müssen bei der Prüfung der Abgabepflicht viele Fragen klären: Wer ist Künstler? Wann ist ein Auftrag „nicht nur gelegentlich“? Wie beeinflusst die Rechtsform des Auftragnehmers die Abgabepflicht? Zudem müssen sie andere Unterlagen als für die normale Betriebsprüfung vorhalten. Es geht nicht um Lohnbuchhaltung, sondern um Rechnungen für Veranstaltungen, Seminare oder Publikationen. Der bürokratische Aufwand für die Wirtschaft wird durch die zusätzlichen Prüfungen insgesamt deutlich erhöht werden.
- Bagatellgrenze
Das Gesetz sieht eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450 Euro Entgeltsumme pro Jahr vor. Wer Aufträge in geringerem Gesamtumfang vergibt, muss die Abgabe nicht zahlen. Davon können insbesondere kleinere Unternehmen profitieren, die in der Regel weniger oft und in geringerem Umfang Aufträge erteilen. Jedoch müssen auch diese über das ganze Kalenderjahr im Blick behalten, ob sie die Bagatellgrenze auch wirklich einhalten.