Kündigungsschutz: Zeitarbeiter können Beschäftigtenzahl erhöhen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in einem Betrieb beschäftigte Zeitarbeitskräfte auf die Beschäftigtenzahl des § 23 KSchG anzurechnen sein können, soweit sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt sind -und damitggf. zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes führen.
29.01.2013
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatmit Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12-entschieden, dass in einem Betrieb beschäftigte Zeitarbeitskräfte auf die Beschäftigtenzahl des § 23 KSchG anzurechnen sein können, soweit sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt sind- und damit ggf. zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes führen. Eine Zurechnung erfolgt nicht, wenn die Arbeitskräfte im Betrieb wegen eines "nicht kennzeichnenden Geschäftsabfalls" beschäftigt werden.
- Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten seit Juli 2007 beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten kamen offenbar auch Zeitarbeitskräfte zum Einsatz. Zumindest unter Berücksichtigung dieser "beschäftigte" die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die bei der Beklagten eingesetzten Zeitarbeitskräfte zu berücksichtigen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen, weil das KSchG nach dessen § 23 keine Anwendung findet.
- Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Der Zweite Senat hat die Entscheidung aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen. Zeitarbeitskräfte seien zwar nicht generell auf den in § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG vorgegebenen Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern anzurechnen. Was anderes könne allerdings dann gelten, wenn Zeitarbeitskräfte "in der Regel" im Einsatzbetrieb beschäftigt werden. Dies sei Ausfluss einer am "Sinn und Zweck" orientierten Auslegung des § 23 Abs. 1 KSchG.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Mit der Entscheidung werden Grundsätze des Kündigungsschutzes konterkariert. Durch die Reform im Jahre 2003 sollten Kleinbetriebe mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern von der Anwendung des KSchG ausgenommen werden. Dabei ist nicht allein auf die tatsächliche Beschäftigung abzustellen. Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift müssen einen Arbeitsvertrag mit dem kündigenden Arbeitgeber haben.
Zwar ist der Begriff Beschäftigung auf den ersten Blick neutral. Gerade aus der Übergangsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3, Ende erster Halbsatz KSchG wird aber deutlich, dass ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber bestanden haben muss. Die Übergangsregelung stellt hinsichtlich der Anhebung des Schwellenwertes von ursprünglich fünf auf zehn Arbeitnehmer auf das Bestehen eines Arbeitsvertrages und nicht auf die bloße Beschäftigung ab. Diese eindeutige gesetzliche Regelung wird vom BAG mit der Entscheidung ad absurdum geführt. Sie ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu rechtfertigen.
Sobald uns die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir Sie über die Details der Begründung des Senats unterrichten.