Kündigung nach verdeckter Videoüberwachung möglich
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das datenschutzrechtliche Kennzeichnungsgebot eine verdeckte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nicht ausnahmslos unverwertbar macht.
12.10.2012
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - entschieden, dass ein Verstoß gegen das Kennzeichnungsgebot gem. § 6b Abs. 2 BDSG eine verdeckte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nicht ausnahmslos unverwertbar macht.
- Leitsätze des Gerichts:
1. Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer Beschäftigungsdauer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
2. Das aus einer verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze gewonnene Beweismaterial unterliegt nicht allein deshalb einem prozessualen Beweisverwertungsverbot, weil es unter Verstoß gegen das Gebot in § 6b Abs. 2 BDSG gewonnen wurde, bei Videoaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.
- Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1990 bei der Beklagten als Verkäuferin tätig. Nach der Auswertung von Filmmaterial aus Videokameras, die vorübergehend verdeckt in den Verkaufsräumen der Filiale installiert worden waren, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Klägerin wurde vorgeworfen, sich Zigaretten aus dem Warenbestand zugeeignet zu haben. Die Klägerin bestritt dies. Die verdeckte Videoüberwachung verstoße zudem gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, daraus folge ein Verwertungsverbot. Das BAG hat die Entscheidung des Berufungsgerichts teilweise aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.
- Entscheidungsgründe:
Das BAG bestätigt, dass die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein kann. Es hält an seiner Rechtsprechung fest, dass durch eine rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Schädigung des Vermögens des Arbeitgebers die schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme in schwerwiegender Weise verletzt und das in den Arbeitnehmer gesetzte Vertrauen missbraucht werde. Ein solches Verhalten könne sogar einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Das gelte auch, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betreffe oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt habe. Das BAG könne nicht abschließend entscheiden, ob der Verwertung der Videoaufzeichnung zum Beweis des Verhaltens der Klägerin ein prozessuales Verbot wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegengestanden habe, weil es noch an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehle.
Das BAG bestätigt seine Rechtsprechung, dass bei einer Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und den Interessen des Arbeitgebers letzterer Vorrang verdient, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Der Verdacht müsse sich auf einen räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern beziehen.
Ein Verstoß gegen § 6b Abs. 2 BDSG führe nicht generell zu dem Verbot, eine im Verhältnis zum überwachten Arbeitnehmer ansonsten in zulässiger Weise beschaffte Information zu Beweiszwecken zu verwerten. Die Auffassung, dass eine verdeckte Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ausnahmslos unzulässig sei, überzeuge nicht. Falls die verdeckte Videoüberwachung das einzige Mittel zur Überführung von Arbeitnehmern sei, könne sie auch in öffentlich zugänglichen Räumen nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig sein. Die nach § 6b Abs. 2 BDSG gebotene Erkennbarkeit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume sei für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 6b Abs. 1 BDSG erhobenen Daten nicht zwingende materielle Voraussetzung.
- Folgen/Bewertung der Entscheidung
Das BAG bestätigt seine Grundsätze zur Kündigung bei Verstößen gegen Eigentums- und Vermögensinteressen des Arbeitgebers sowie zur verdeckten Videoüberwachung. Die Ausführungen zur verdeckten Videoüberwachung machen deutlich, dass es ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Einsatz eines solchen Mittels geben kann.
Zu Recht stellt das BAG fest, dass § 6b Abs. 2 BDSG der Verarbeitung und Nutzung von Daten aus einer verdeckten Videoüberwachung nicht entgegensteht. Ein uneingeschränktes Verbot der verdeckten Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, wie in der Literatur mit dem Hinweis auf § 6b Abs. 2 BDSG teilweise vertreten wird, wird dem nicht gerecht.