MENÜ MENÜ

Kündigung eines Arbeitnehmers wegen unterdurchschnittlicher Arbeitsleistung

Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz als verhaltensbedingte oder als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann.

16.12.2003

Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 (Aktenzeichen 2 AZR 667/02) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz als verhaltensbedingte oder als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann. Hierzu hat das BAG konkretisiert, dass eine verhaltensbedingte Kündigung eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraussetze. Ein Arbeitnehmer genüge in der Regel seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeite. Er verstoße gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm unter die Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer unterschreite. Das BAG betonte allerdings, dass eine Pflichtverletzung darin gesehen werden kann, dass ein Arbeitnehmer längerfristig die durchschnittliche Arbeitsleistung deutlich unterschreite. Sofern dem Arbeitgeber der Nachweis der längerfristigen deutlichen Unterschreitung der möglichen Arbeitsleistung gelinge, müsse der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe.

Eine unterdurchschnittliche Leistung könne nach Ansicht des BAG auch eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn bei einem über längere Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen sei. Voraussetzung sei hier allerdings, dass ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts nicht zur Verfügung stehe und dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen werde.

Im zu entscheidenden Falle klagte ein seit 1980 beschäftigter Mitarbeiter aus dem Kommissionsbereich gegen seine Kündigung. Die Leistung des Klägers wurde anhand der bewegten Kollizahl bemessen. Über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hatte der Kläger nur gut 50 % der normalen Kollimenge bewegt. Nach zwei erfolglosen Abmahnungen erfolgte die Kündigung, gegen die sich der Kläger im vorliegenden Fall erfolglos wandte.

Zurück zur Übersicht
Weitere Artikel