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Krankenversicherung für Studenten, Praktikanten und Azubis: Änderungen ab Oktober 2012

Vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Befreiung von der Versicherungspflicht hat sich der GKV-Spitzenverband im Rahmen einer Fachkonferenz auch mit der Wirkung weiterer Befreiungstatbestände in der Krankenversicherung befasst. Das hat inbestimmten Fällen Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von Studenten, Praktikanten und Auszubildenden.

30.08.2012

Vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Entscheidung vom 25. Mai 2011, AZ: B 12 KR 9/09 R, USK 2011-65) hat sich der GKV-Spitzenverband im Rahmen einer Fachkonferenz auch mit der Wirkung weiterer Befreiungstatbestände in der Krankenversicherung befasst. Das hat in bestimmten Fällen Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von Studenten, Praktikanten und Auszubildenden.Als Anlage erhalten Sie das veröffentlichte Besprechungsergebnis.

Wir weisen insbesondere auf die Konsequenzen für die Personengruppen der Studenten, Praktikanten und zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten hin:

Der GKV-Spitzenverband hat seine Rechtsauffassung zur Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für Studierende geändert. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V entfaltet demnach für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium grundsätzlich keine Wirkung mehr. Bislang vertrat der GKV-Spitzenverband die Auffassung, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht - ungeachtet des zeitlichen Abstands - auch für ein neues Studium fortwirkt, das zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird und für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen würde.

Nach geänderter Rechtsauffassung eröffnet der erneute Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V somit erneut ein Befreiungsrecht und damit die Wahlmöglichkeit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der erneute Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung (Zeitraum von bis zu einem Monat ohne Vorliegen eines anderen Versicherungspflichttatbestands) eintritt.

Für die Personenkreise der Praktikanten und zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte gelten die gleichen Grundsätze.

Nach diesen Regelungen ist spätestens für neue Zeiten der Versicherungspflicht ab Beginn des Wintersemesters 2012/2013, bei Praktikanten und zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte für neue Zeiten der Versicherungspflicht spätestens ab 1. Oktober 2012, zu verfahren. Eine hiervon abweichende Verfahrensweise in der Vergangenheit wird nicht beanstandet. Nach der bisherigen Rechtsauffassung fortgewirkte Befreiungen bleiben für die Dauer dieses Versicherungspflichttatbestandes im Wege eines Bestandsschutzes weiter gültig. Auf Antrag des Betroffenen kann hiervon, auch für Zeiten vor dem 1. Oktober 2012, abgewichen werden.

Weiterhin gilt: Sofern während der Befreiungswirkung aufgrund eines anderen Tatbestandes im Ausnahmefall Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eintritt (z. B. bei einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung eines nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Versicherungspflicht befreiten Studenten), lebt die Befreiung nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht wieder auf, wenn der Befreiungstatbestand selbst (Einschreibung an der Hochschule) durchgehend bestand.

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