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Korrekturen im Steuerrecht notwendig

Fehlentscheidungen der letzten Unternehmenssteuerreform müssen dringend korrigiert werden!

25.02.2009

Gerade in der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage wird deutlich: die Fehlentscheidungen aus der letzten Unternehmensteuerreform müssen dringend korrigiert werden. Einige Elemente dieser Reform erzeugen einen krisenverschärfenden Effekt. Ohne Wettbewerbsverzerrung und mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand ließe sich hier zugleich ein Steuer-Konjunkturpaket schnüren, das nachhaltig ist und seinen Namen verdient.

  1. Zinsschranke

Nach dieser Regelung sind die Zinsaufwendungen von Unternehmen nur noch eingeschränkt steuerlich abziehbar.

Gerade Unternehmen, die stark auf Fremdfinanzierung angewiesen sind, werden von der Zinsschranke getroffen. Heute sind auch Unternehmen, die schwierige Zeiten mit Darlehen überbrücken müssen oder angesichts veränderten Kundenverhaltens zu Zwischenfinanzierungen gezwungen sind die Leidtragenden dieses Konstruktes.

Zudem ist es grundsätzlich systemwidrig, notwendige Aufwendungen eines Unternehmens nicht als Betriebsausgabe steuerlich anzuerkennen.

Der ZGV fordert die Abschaffung der Zinsschranke.

  1. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten, Pachten und Leasingraten

Die Ausdehnung der Hinzurechnung von Zinsen und Zinsanteilen, insbesondere von Mieten, Pachten und Leasingraten bei der Gewerbesteuer verkompliziert nicht nur diese Steuerart, sondern führt auch dazu, dass sich die Gewerbesteuer zur Substanzsteuer entwickelt. Gerade für mittelständische Unternehmen, die sehr oft in hohem Maße fremdfinanziert sind, bzw. wie viele Handelsunternehmen, überwiegend in angemieteten Räumen untergebracht sind, führt sie zu Existenz bedrohenden Auswirkungen.

Es ist nicht nur systemwidrig, sondern in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage auch krisenverschärfend, Kosten eines Unternehmens und damit letztlich seine Substanz zu besteuern. Mietkosten sind oft unvermeidlich — gerade im Handel hat der Großteil der Unternehmer nicht die Möglichkeit, Geschäftsräume zu kaufen. So ist er in der aberwitzigen Lager, selbst angesichts eines minimalen Ertrages zur Gewerbesteuer veranlagt zu werden, weil Kosten zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden.

Diese Regelung muss schnellstmöglich ersatzlos gestrichen werden, bevor das Bundesverfassungsgericht dies tut.

  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Auch die aktuellen Regelungen zur steuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) bedürfen der Überarbeitung. Noch 2007 war es möglich, Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut von bis zu 410 EUR sofort abzuschreiben und damit vollständig als Betriebsausgabe geltend zu machen. Nunmehr ist dies nur noch bei Gütern bis zu 150 EUR möglich; darüber hinaus bis zur Grenze von 1.000 EUR erfolgt eine mit administrativem Aufwand verbundene Poolabschreibung über fünf Jahre.

Der ZGV fordert, dass für alle Wirtschaftsgüter bis zum Wert von 1.000 EUR die Sofortabschreibung ermöglicht wird. Die Poolabschreibung wird damit überflüssig.

Damit erhalten gerade die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit, noch in diesem Jahr Anschaffungen zu tätigen, ohne steuerlich bestraft zu werden. Die Heraufsetzung der GWG-Grenze könnte den Markt in diesem Bereich ungemein beleben. Einnahmeverluste der öffentlichen Hand entstehen allenfalls kurzfristig, auf mittlere Sicht werden sich diese nivellieren — was in diesem Jahr als Betriebsausgabe geltend gemacht wird, kann im nächsten Jahr nicht die Steuer mindern. Zudem fiele für die Unternehmen der zusätzliche bürokratische Aufwand der über fünf Jahre vorzunehmenden Abschreibung aller Güter zwischen 150 EUR und 1.000 EUR weg.

Seit den 1960er Jahren lag die Grenze für die Sofortabschreibung der GWG bei 800 DM. Allein eine Anpassung über die Inflationsrate würde hier eine Anhebung auf 1.000 EUR mehr als nur rechtfertigen.
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