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Kontrahierungszwang im EU-Online-Handel?

In einer Probeabstimmung hat das Europäische Parlament Ende März die Verbraucherrecht-Richtlinie in wesentlichen Punkten geändert. Dies wurde als Einführung eines Kontrahierungszwanges verstanden. DER MITTELSTANDSVERBUND gibt Entwarnung.

29.04.2011

20. April 2011, Brüssel. In einer Probeabstimmung hat das Europäische Parlament Ende März die Verbraucherrecht-Richtlinie in wesentlichen Punkten geändert. Dies wurde als Einführung eines Kontrahierungszwanges verstanden. DER MITTELSTANDSVERBUND gibt Entwarnung.

Seit über fünf Jahren ist die Verbraucherrechte-Richtlinie in der Diskussion. Im Grundsatz ging es um die Frage der Vollharmonisierung und der Zusammenfassung verschiedener Verbrauchergeschäfte betreffender Richtlinien. In einer Probeabstimmung hat das Europaparlament nun zahlreiche Änderungen, im Wesentlichen im Bereich der Informationspflichten, aber auch eine Regelung zu Lieferpflichten in Europa vorgeschlagen. Der Richtlinien-Entwurf, wurde jedoch insgesamt abgelehnt. Es beginnt nun erneut die Diskussion mit Kommission und Rat über das gesamte Papier.

Falschmeldung vom drohenden Kontrahierungszwang kursiert

Dieser in Brüssel nicht sonderlich beachtete Beschluss des Parlamentes hat sich allmählich — zumindest in Deutschland — zu der Nachricht verdichtet, Europa plane einen Kontrahierungszwang im Bereich des Online-Handels. In der Tat hatte schon die ehemalige Verbraucherkommissarin Kuneva sich gewünscht, im Internet grenzüberschreitend dort in Europa einkaufen zu können, wo sie die günstigsten Verkaufskonditionen vorfindet. Vergessen wird, dass dies vielen Verbrauchern schon jetzt möglich ist.

Der vom Parlament vorgeschlagene Artikel 22 a ist überschrieben mit „Recht auf Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedsstaat“. Diese Lieferungsverpflichtung setzt aber einen abgeschlossenen Vertrag voraus, so Artikel 22 a. Ob bzw. dass ein Händler oder Dienstleister, der seine Leistungen im Internet (rechtlich gesprochen im Fernabsatz) anbietet, verpflichtet ist, mit allen Verbrauchern in der EU zu kontrahieren, kann man aus dieser Formulierung nicht herauslesen.

Der Müller von Sanssouci lässt grüßen: Kontrahierungszwang unwahrscheinlich

Vertragsfreiheit ist Teil der europäischen Rechtstradition. Ein allgemeiner Kontrahierungszwang ist verfassungsrechtlich höchst angreifbar. DER MITTELSTANDSVERBUND kann sich nicht vorstellen, dass Rat und Kommission einen allgemeinen Kontrahierungszwang für Fernabsatzgeschäfte zugunsten der privaten Verbraucher einführen werden. Selbst wenn das geschähe, kann man auf die Gelassenheit des Müllers von Sanssouci verweisen, der gegenüber dem enteignungswütigen Preußenkönig auf sein Vertrauen in die Richter des Kammergerichts verwiesen hat. Bekanntlich steht die Mühle immer noch neben dem Schloss in Sanssouci. Als ähnlich hilfreich dürfte sich BVerfG oder EUGH erweise. In der jüngsten Mitteilung zum single market act spricht die Kommission auch nur von Leitlinien zur Verhinderung nicht gerechtfertigter Diskriminierung von EU Bürgern durch Lieferverweigerung in andere Mitgliedsstaaten.

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