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Klarstellungen zur elektronischen Rechnungsstellung endlich veröffentlicht!

Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wurde die elektronische Rechnungsstellung bereits wesentlich vereinfacht. Jetzt konkretisiert das Bundesfinanzministerium das innerbetriebliche Kontrollverfahren als Alternative zu elektronischer Signatur oder EDI-Verfahren. Damit wird auch für den Mittelstand die elektronische Rechnungsstellung einfacher und attraktiver.

06.06.2012

Köln, 6. Juli 2012. Durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG durch Art. 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl. I S. 2131) sind die umsatzsteuerlichen Regelungen für elektronische Rechnungen zum 1. Juli 2011 neu gefasst worden (DER MITTELSTANDSVERBUND berichtete). Bei Papier- und elektronischen Rechnungen müssen nach § 14 Abs. 1 UStG n.F. die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Hierfür muss ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einen sog. „verlässlichen Prüfpfad“ zwischen Rechnung und Leistung sicherstellen. Das nun vorliegende BMF Schreiben erläutert nun die Details und ändert den Umsatzsteueranwendungserlass in verschiedenen Abschnitten geändert.


Das innerbetriebliche Kontrollverfahren nach § 14 Abs. 1 UStG hat nach der Auffassung des Finanzministeriums nicht die Aufgabe der Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG. Es soll nur die richtige Übermittlung der Rechnungen sicherstellen. Praktisch relevant ist die Aussage des BMF, dass eine inhaltlich richtige Rechnung (also richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt, richtiger Zahlungsempfänger) die Annahme rechtfertigt, dass bei der Übermittlung keine die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigenden Fehler vorgekommen sind. Sei der Nachweis erbracht, dass die Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nach § 15 UStG gegeben sind, komme der Frage der Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens in dem konkreten Einzelfall keine eigenständige Bedeutung mehr zu und der Vorsteuerabzug könnte nicht versagt werden.

Ein weiterer Punkt im neuen BMF-Schreiben vom 02.07.2012 betrifft die Aufbewahrungspflichten: Originär digital übermittelte Dokumente sind auch digital zu archivieren. Werden diese Aufbewahrungspflichten nach § 14b UStG verletzt, kann dies al Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Viele, vor allem kleinere Unternehmen stellt diese Regelung vor Probleme. So wird oftmals eine als PDF übermittelte Rechnung ausgedruckt und entgegen der Vorschriften nur in Papierform archiviert. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt daher die Aussage des BMF, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug hiervon unberührt bleibt. Der Unternehmer trägt aber nach den allgemeinen Grundsätzen die objektive Festellungslast für alle Tatsachen, die den Anspruch auf Vorsteuerabzug begründen.

Wichtig für die Praxis ist auch eine Aussage zur Behandlung von Rechnungen, die von Standard-Telefax an Standard-Telefax oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax übermittelt werden: Diese sind als Papierrechnung zu behandeln.

Das komplette BMF-Schreiben vom 02.07.2012 steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.


Bei der Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung sind nach wie vor einige Punkte zu beachten, so z.B. das eine Zustimmung des Rechnungsempfängers für die elektronische Übermittlung erforderlich ist. Daher sollte die Umstellung von Papier auf elektronisch rechtlich und organisatorisch entsprechend geplant werden. Sollten Sie Bedarf an einem Erfahrungsaustausch oder Seminar zu diesem Thema haben, melden Sie sich gerne bei Frau Kristiana Balzer (k.balzer@mittelstandsverbund.de).

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