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Klagefrist - Kündigung durch Nichtberechtigten

Das Bundesarbeitsgericht hatentschieden, dass die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG auf eine vom Nichtberechtigten ausgesprochene Kündigung nicht anzuwenden ist.

04.12.2009

Inseinem Urteil vom 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG auf eine vom Nichtberechtigten ausgesprochene Kündigung nicht anzuwenden ist.

  • Leitsätze des Gerichts

1. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG findet nur auf eine dem Arbeitgeber zurechenbare Kündigung Anwendung.

2. Kündigt ein vollmachtloser Vertreter oder ein Nichtberechtigter das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, liegt keine Kündigung des Arbeitgebers iSv. § 4 Satz 1 KSchG vor. Eine ohne Billigung (Vollmacht) des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung ist dem Arbeitgeber erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung zurechenbar. Die dreiwöchige Klagefrist kann deshalb frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnen.

  • Tatbestand

Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Abs. 1 KSchG und Vergütungsansprüche. Dem Kläger wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch den Geschäftsführer der insolventen GmbH fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung ging er erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG vor. Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtskräftig ab. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen infolgedessen die weitergehende Klage über Vergütungsansprüche nach Zugang der Kündigung zurück.

  • Entscheidungsgründe

Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision statt. Die Klage hinsichtlich der weitergehenden Vergütungsanspruch müsse geprüft werden, da eine Versäumung der Klagefrist nicht feststehe. Die Klagefrist sei nicht auf eine Kündigung, die dem Arbeitgeber nicht zurechenbar sei oder die ein Vertreter ohne Vertretungsmacht ausgesprochen habe, anzuwenden.

Der Wortlaut „aus anderen Gründen“ sei nicht eindeutig und müsse ausgelegt werden. Die dreiwöchige Klagefrist sei nicht auf sämtliche „sonstige“ Unwirksamkeitsgründe anzuwenden, insbesondere nicht auf die Kündigung durch einen Nichtberechtigten. Der Gesetzeszweck des § 4 S.1 KSchG spreche dafür, die dreiwöchige Kündigungsfrist nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung wirksam werden zu lassen. Die Erweiterung auf „andere“ Unwirksamkeitsgründe sei im Interesse des Arbeitgebers an einer zügigen Klärung der Frage erfolgt, ob die von ihm ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis beendigt habe oder nicht. Dieser Gesetzeszweck, dem Arbeitgeber Rechtssicherheit und Schutz zu gewähren, ginge aber ins Leere, wenn diese Fristsetzung auch auf Kündigungen anwendbar wäre, die dem Arbeitgeber gar nicht zurechenbar, womöglich von diesem sogar nicht gewollt gewesen seien.

Eine ohne Vollmacht des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung sei dem Arbeitgeber erst durch eine nachträgliche Genehmigung zurechenbar. Die Klagefrist könne deshalb frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnen.

  • Bewertung/ Folgen der Entscheidung

Die Wirksamkeitsfiktion der dreiwöchigen Klagefrist des § 7 KSchG findet nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung Anwendung. Das Bundesarbeitsgericht folgt damit der überwiegenden Auffassung in der Literatur. Wenn der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Kündigung im Falle des Ausspruchs der Kündigung durch einen vollmachtslosen Vertreter oder Nichtberechtigten erreichen will, kann er dies durch eine Genehmigung der Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer. Um die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG in Gang zu setzen, sollte die Genehmigung gegenüber dem Arbeitnehmer schnellstmöglich erteilt werden und der Zugang dokumentiert werden.

Das Bundesarbeitsgericht betont, dass die Kündigung ohne Billigung (Vollmacht) des Arbeitgebers ausgesprochen wurde. Daraus kann im Umkehrschluss geschlossen werden, dass in den Fällen des § 174 BGB die Klagefrist mit Zugang der Kündigung beginnt, da die Kündigung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ausgesprochen wurde, dieser es lediglich unterlassen hat, der Kündigung eine Vollmachtsurkunde beizufügen.

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