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Keine Erweiterung der Informationspflichten nicht-finanzieller Art für Unternehmen

Die EU-Kommission treibt das Thema "Corporate Social Responsibility" weiter voran. Im Januar endet die Konsultationspflicht zur Frage, ob es weitere Offenlegungs- und Informationspflichten nicht-finanzieller Art durch Unternehmen geben sollte. DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich dagegen ausgesprochen.

28.01.2011

Die EU-Kommission treibt das Thema „Corporate Social Responsibility“ weiter voran. Im Januar endet die Konsultationspflicht zur Frage, ob es weitere Offenlegungs- und Informationspflichten nicht-finanzieller Art durch Unternehmen geben sollte. DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich dagegen ausgesprochen.

Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bedarf es nicht der Einführung von Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss über Themen wie Arbeitnehmerbeschäftigung (Weiterbildungspolitik, Gleichstellung und Vielfalt), Kundenzufriedenheit, Kundentreue, Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit, Umweltpolitik, Energieeffizienz, Abfallverringerung und Innovation. Die nationale Vorschrift im § 289 Abs. 3 HGB ist in jeglicher Hinsicht ausreichend. Hier sind für ausschließlich große Kapitalunternehmen Angaben über Umwelt und Arbeitnehmerbelange nur dann erforderlich, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens von Bedeutung sind, § 289 Abs. 3 HGB. Das besondere Informationsbedürfnis, das kleine und mittlere, aber auch mittelgroße Unternehmen zu befriedigen haben, spricht bereits gegen eine Einführung derartiger Angaben. Selbstverständlich, und dies unterstützt DER MITTELSTANDSVERBUND, kann es im Einzelfall für ein Unternehmen sehr sinnvoll sein, Angaben aus diesen Bereichen zu veröffentlichen. Ob dies unbedingt im Anhang zum Jahresabschluss geschehen muss, ist jedoch fraglich. In jedem Fall aber macht es keinen Sinn, die Wirtschaft mit weiteren obligatorischen Informationspflichten zu belasten. Erst recht darf dies nicht zu einer weiteren Kostenbelastung dadurch führen, dass im Rahmen der Jahresabschlussprüfung diese Angaben durch den Wirtschaftsprüfer überprüft werden.

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