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Kein Annahmeverzugslohn bei leistungsunwilligem Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich der Arbeitnehmer auch über eine möglicherweise unbillige Ausübung des Direktionsrechts nicht hinwegsetzenund Annahmeverzugslohn beanspruchen kann, sondern die Arbeitsgerichte um Feststellung der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung zu ersuchen hat.

26.10.2012

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - entschieden, dass sich der Arbeitnehmer auch über eine möglicherweise unbillige Ausübung des Direktionsrechts nicht hinwegsetzen und Annahmeverzugslohn beanspruchen kann, sondern die Arbeitsgerichte um Feststellung der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung zu ersuchen hat.

  • Leitsätze/Orientierungssätze des Gerichts (Auszug):

1. Der Arbeitnehmer ist an eine Weisung des Arbeitgebers, die nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung festgestellt wird.

2. Der vor Ausspruch der Kündigung leistungsunwillige, die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer muss einen wieder gefassten Leistungswillen nach außen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun. Dazu reicht ein "Lippenbekenntnis" nicht aus. Vielmehr ist es regelmäßig erforderlich, den neu gewonnenen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren.

  • Sachverhalt:

Der Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt und wurde im August 2006 von seiner bisherigen Dienststelle an eine andere Schule umgesetzt. Hiergegen klagte er zunächst, nahm seine Klage in zweiter Instanz aber zurück. Der Kläger bezeichnete die Maßnahme gegenüber seinem Arbeitgeber als "Akt der Willkür" und blieb der Arbeit nach den Herbstferien mehrere Tage unentschuldigt fern. Ab dem 26. Oktober 2006 meldete er sich arbeitsunfähig krank. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsverweigerung ordentlich zum 30. Juni 2007. Nachdem der Kläger im Kündigungsrechtsstreit rechtskräftig obsiegt hatte, nahm er am 11. Dezember 2008 seine Tätigkeit wieder auf.

Mit der Klage verlangt der Kläger Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 2. Juli 2007 bis zum 10. Dezember 2008. Streitig ist, ob der Kläger auch nach dem 1. Juli 2007 arbeitsunfähig erkrankt war. Das ArbG hat der Klage überwiegend stattgegeben, das LAG hat unter Hinweis auf die fehlende Leistungsbereitschaft des Klägers den Annahmeverzug verneint und die Klage abgewiesen.

  • Entscheidungsgründe:

Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das LAG zurückverwiesen. Nach Auffassung des BAG ist ein Annahmeverzug des beklagten Landes zu verneinen, wenn der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht leistungsfähig oder leistungswillig i. S. d. § 297 BGB gewesen sei. Dies müsse der Arbeitgeber darlegen und beweisen. Hierfür reiche es zunächst aus, dass er entsprechende Indizien vorträgt.

  1. Leistungsunfähigkeit

Die Koinzidenz zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem behaupteten Ende der Arbeitsunfähigkeit nach einer mehrmonatigen Erkrankung reiche zur Begründung der Indizwirkung aus. Es sei nun Sache des Arbeitnehmers, diese Indizwirkung zu erschüttern. Lasse er sich zu seiner Erkrankung und deren Ausheilung gerade zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht substantiiert ein, gelte die behauptete Leistungsunfähigkeit als zugestanden.

  1. Leistungsunwilligkeit

Für den Annahmeverzug des Arbeitgebers sei zudem ein auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit gerichteter Leistungswille erforderlich. Sei die Tätigkeit nur rahmenmäßig umschrieben (hier "Lehrer"), obliege es nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit durch die Ausübung seines Direktionsrechts näher zu bestimmen. Die durch eine wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit sei zu bewirkende Arbeitsleistung i. S. v. § 294 BGB, auf die sich der Leistungswille des Arbeitnehmers richten müsse.

  1. Vorläufige Verbindlichkeit einer Weisung

Dabei sei unerheblich, ob die Zuweisung der Tätigkeit dem billigem Ermessen entsprochen habe. Die unbillige Leistungsbestimmung sei nicht nichtig, sondern nur unverbindlich, § 315 Absatz 3 Satz 1 BGB. Deshalb dürfe sich der Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Direktionsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei - nicht hinwegsetzen, sondern müsse entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Arbeitsgerichte anrufen. Der Arbeitnehmer sei an die Weisung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe.

Ein entsprechender Leistungswille des Klägers sei nach den bisherigen Feststellungen nicht erkennbar. Der vor Ausspruch der Kündigung leistungsunwillige, die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer müsse einen wieder gefassten Leistungswillen nach außen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun. Dazu sei es regelmäßig erforderlich, den neu gewonnenen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren.

  • Bewertung/Folgen der Entscheidung:

Die begrüßenswerte Entscheidung konkretisiert die Darlegungspflichten des Arbeitgebers bei einem Streit um Annahmeverzugslohn nach einer Kündigung. Grundsätzlich tritt der Annahmeverzug des Arbeitgebers bereits durch den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung ein. Eines zusätzlichen Angebots seiner Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich nicht (vgl. etwa BAG Urteil vom 17. November 2011 - 5 AZR 564/10).

Der Arbeitgeber kann allerdings im Prozess die behauptete Leistungsfähigkeit oder den Leistungswillen durch den Vortrag bestimmter Indizien erschüttern. Das gilt nach zutreffender Auffassung des BAG insbesondere bei einem zeitlichen Zusammenfallen von Ablauf der Kündigungsfrist und behauptetem Ende der Arbeitsunfähigkeit. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung durch Vorlage entsprechender Nachweise ggf. unter Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entkräften.

Das BAG stellt zudem klar, dass eine unbillige Weisung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer entsprechend dem Wortlaut des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich unverbindlich ist. Nicht höchstrichterlich entschieden war bisher die Frage, ob eine Weisung des Arbeitgebers zumindest vorläufig, d. h. für den Zeitraum bis zur Klärung der Billigkeit durch das Arbeitsgericht, vom Arbeitnehmer zu beachten ist. Hier schafft die Entscheidung Rechtsklarheit. Der Arbeitnehmer hat bis zur Entscheidung des Gerichts einer Weisung grundsätzlich Folge zu leisten. Bloße "Lippenbekenntnisse" reichen hierfür nicht aus, erforderlich ist ein tatsächliches Arbeitsangebot.

Fehlt es hieran, wird der fehlende Leistungswille indiziert. Kann der Arbeitnehmer die Indizwirkung im Prozess nicht widerlegen, hat er keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn, auch wenn sich die Kündigung im Übrigen als unwirksam erweisen sollte.

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