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Kaufen — Nutzen — kostenfrei Zurückgeben?!

BGH entscheidet trotz ausdrücklicher Gesetzesregelung gegen Wertersatz für Nutzung bei Rückgabe mangelhafter Ware — Andere Rechtslage bei Widerruf im Online-Handel

08.12.2008

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann (Urt. v. 26.11.2008 - Az. VIII ZR 200/05). Ein Verbraucherverband hatte stellvertretend für eine Verbraucherin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Falle einer Ersatzlieferung für eine dem Kaufvertrag nicht entsprechende Ware, deren Nutzung in Rechnung zu stellen. Der vom BGH angerufene EuGH entschied dazu, dass der Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung einer zunächst gelieferten Kaufsache mit europäischem Recht nicht vereinbar ist (Urt. v. 17.04.2008, Rs. C-404/06).

In seiner jetzigen Entscheidung führt der BGH aus, dass § 439 Abs. 4 i.V.m. § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden sei, so dass ein Anspruch auf Wertersatz nicht bestehe. Dies stehe auch im Einklang mit dem Grundsatz der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz. Der Gesetzgeber habe die Absicht gehabt, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, sei jedoch irrtümlich davon ausgegangen, dass § 439 Abs. 4 BGB richtlinienkonform sei. Die durch die Feststellung des EuGH entstehende planwidrige Regelungslücke sei im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu schließen. Nun ist eine entsprechende Berichtigung der Norm durch den Gesetzgeber beabsichtigt.

Der ZGV weist allerdings darauf hin, dass sich die aufgezeigte Entscheidung nicht auf die Frage bezieht, ob ein Online-Händler im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen darf.

Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen, d.h. Verträgen, die im Internet, per Fax oder Telefon abgeschlossen werden, bekanntlich ein Widerrufsrecht zu. Im Falle des Widerrufs sieht § 357 Abs. 3 BGB zugunsten der Online-Händler vor, dass der Verbraucher Wertersatz für eine durch die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat. Zu fragen ist damit in jedem Einzelfall, ob eine - die Wertersatzpflicht auslösende - bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme vorliegt oder lediglich eine für den Kunden kostenneutrale Prüfung der Sache.

Eine Wertersatzpflicht besteht dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf der Prüfung und nicht auch auf einem Gebrauch der Sache beruht. Das Gesetz ahndet also jeden auch geringfügigen Gebrauch der Kaufsache und verpflichtet den Käufer zum Wertersatz. Im Streitfalle muss der Käufer beweisen, dass die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache durch ihn und nicht auf den Gebrauch der Sache zurückzuführen ist.

Voraussetzung für diese Wertersatzpflicht ist, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit, wie sie zu vermeiden ist, hingewiesen worden ist. Hat ein Online-Händler eine solche Regelung nicht in seiner Widerrufsbelehrung integriert, kann er im Regelfall von dem Verbraucher keinen Wertersatz erhalten.
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