Kartellmitglieder müssen auch Kunden der Kunden Schadensersatz zahlen
Den Schaden eines verbotenen Kartells soll derjenige ersetzt bekommen, zu dessen Lasten das Kartell praktiziert wurde. Daher entschied der Bundesgerichtshof, dass Kartellanten auch gegenüber mittelbar Geschädigten schadensersatzpflichtig sind.
22.07.2011
Köln, 18. Juli 2011. Schadensersatz wegen Kartellrechtsverstößen können nicht nur unmittelbare Kunden der Kartellteilnehmer verlangen, sondern auch ihnen in der Absatzkette folgende Abnehmer. Kein Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch für denjenigen Anspruchsteller, derkartellbedingt überhöhte Preise an seine Kunden weitergegeben hat. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am 28.06.2011 entschieden (BGH, Urteil vom 28.06.2011 — KZR 75/10).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht eines Druckereiunternehmens auf Schadensersatz wegen Kartellabsprachen in Anspruch genommen. Die Beklagte war von Januar 1992 bis September 1995 an einem Preiskartell der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier (SD-Papier) beteiligt. Das stand aufgrund einer von ihr erfolglos angegriffenen Entscheidung der EU-Kommission, die der Beklagten deshalb eine Geldbuße in Höhe von ca. 33 Mio. € auferlegt hat, fest. Das Druckereiunternehmen hatte in diesem Zeitraum zu kartellbedingt überhöhten Preisen SD-Papier von Großhändlern bezogen, die ihrerseits von am Kartell beteiligten Herstellern beliefert wurden. Das Berufungsgericht hatte der Klage teilweise stattgeben. Der BGH hatte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, da noch weitere Feststellungen getroffen werden müssten.
Mit seiner Entscheidung, dass auch in der Absatzkette folgenden indirekten Abnehmern ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preiserhöhungen zustehen kann, trägt der BGH nach eigenen Angaben dem Umstand Rechnung, dass die nachteiligen Folgen eines Preiskartells sich nicht notwendigerweise bei den unmittelbaren Abnehmern der Kartellanten realisieren, sondern — weil diese die Preiserhöhungen weitergeben können — oft auf nachfolgende Marktstufen verlagert werden. Nach dem Sinn und Zweck des Kartell- und Schadensersatzrechts sei es aber geboten, dass auch diejenigen Marktteilnehmer ihren Schaden ersetzt erhalten, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten letztlich praktiziert wird. Dies ist auch die Auffassung des Gerichtshofs der europäischen Union, der bereits ausgesprochen hat, dass jedermann berechtigt ist, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen, der ursächlich auf ein nach Unionsrecht verbotenes Kartell zurückzuführen ist.
Wie der BGH weiter entschieden hat, ist der Kartellteilnehmer aber grundsätzlich berechtigt, dem Schadensersatz verlangenden Abnehmer entgegenzuhalten, dass dieser die von ihm gezahlten kartellbedingt überhöhten Preise an seine eigenen Kunden weitergegeben und deswegen letztlich keinen Schaden mehr hat ("passing-on defence"). Durch diese Vorteilsausgleichung werde eine unverhältnismäßige mehrfache Inanspruchnahme des Kartellanten für einen nur einmal entstandenen Schaden ebenso vermieden wie eine ungerechtfertigte Bereicherung direkter Abnehmer, soweit sie tatsächlich wirtschaftlich keinen Schaden erlitten haben.