Kabinett legt Entwurf für neues Insolvenzrecht vor
Die Bundesregierung hat die Reform des Insolvenzrechtes auf den Weg gebracht. Ziel des vorgelegten Gesetzentwurfsist es insbesondere, die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen zu erleichtern.
10.03.2011
Die Bundesregierung hat die Reform des Insolvenzrechtes auf den Weg gebracht. Mitdem Gesetzentwurf(download hier, Stand 23.2.2011) soll dieFortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtert werden.Dies soll erreicht werdendurch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens, durch die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung und durch eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte.
Die Schwächen des geltenden Rechts und die bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Handhabung durch die Gerichte im Einzelfall führen heute dazu, dass ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens nach wie vor die große Ausnahme bildet. In der Regel wird der Insolvenzantrag erst gestellt, wenn das Vermögen des Schuldners restlos aufgezehrt ist und keine Sanierungschancen mehr bestehen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, im Interesse einer Verbesserung von Sanierungschancen zu erreichen, dass Schuldner und Gläubiger in die Auswahl der maßgeblichen Akteure einbezogen werden und dass alle Beteiligten eine größere Planungssicherheit hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens erhalten. Die Möglichkeiten der Sanierung durch einen Insolvenzplan werden erweitert, Blockadepotential wird abgebaut.
Vorrangiges Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Daran wird festgehalten. Künftig sollen die Gläubiger den Ablauf des Insolvenzverfahrens sogar noch stärker als bislang bestimmen können. Sie tragen das wirtschaftliche Risiko des Gelingens oder Scheiterns einer Sanierung und sollen daher stärker darüber entscheiden können, ob und wenn ja, mit wem eine Sanierung versucht wird.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor:
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Gläubigereinfluss stärken
Wichtig ist insbesondere die Auswahl des Insolvenzverwalters. In der Praxis wird von der bestehenden Möglichkeit, in der ersten Gläubigerversammlung einen anderen als den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter zu wählen, nur selten Gebrauch gemacht. Denn ein Wechsel in der Person des Verwalters einige Wochen nach Verfahrenseröffnung kann erhebliche Reibungsverluste und damit zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten.
Um der Gläubigerautonomie stärker Geltung zu verschaffen,sieht der Gesetzentwurfvor, dass die Gerichte jedenfalls dann schon nach dem Eingang eines Eröffnungsantrags einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, das eine bestimmte Mindestgröße überschreitet. Ausnahmen sind für die Fälle vorgesehen, in denen die Einsetzung eines solchen Ausschusses entweder im Hinblick auf das geringe Restvermögen des Schuldners unverhältnismäßig wäre oder zu einer nachteiligen Verzögerung des Verfahrens führen würde.
Beschlüsse des vorläufigen Gläubigerausschusses zu den Anforderungen, die bei der Auswahl des (ggf. vorläufigen) Verwalters zu beachten sind, sollen für das Gericht verbindlich sein. Spricht sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für eine bestimmte Person als Verwalter aus, so hat das Gericht diese zu ernennen, es sei denn, es fehlen die Sachkunde oder die Unabhängigkeit.
Sind jedoch im Einzelfall nachteilige Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu befürchten, so kann das Gericht auf die Einsetzung des Ausschusses verzichten.
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Insolvenzplanverfahren ausbauen
Das geltende deutsche Insolvenzrecht lässt die Rechte der Anteilseigner des insolventen Unternehmens bei einer Sanierung durch Insolvenzplan unberührt. Änderungen dieser Rechte sind nur mit Zustimmung der Inhaber nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts zulässig. Künftig soll die strikte Trennung von Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht überwunden werden. Es soll im Interesse einer Optimierung der Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens zulässig sein, in einem Insolvenzplan Kapitalmaßnahmen vorzusehen, insbesondere die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile — den so genannten Debt-Equity-Swap.
Durch den Wegfall von Verbindlichkeiten kann eine Überschuldung beseitigt werden; gleichzeitig kann das Erlöschen von Zins- und Tilgungspflichten die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen. Für die Gläubiger hat die Umwandlung ihrer Forderungen in Anteile den Vorteil, dass sie an künftigen Erträgen des sanierten Unternehmens beteiligt sind und über dessen künftige Aktivitäten mitbestimmen.
Über die Änderung ihrer Rechte sollen die Anteilsinhaber künftig im Rahmen des Insolvenzverfahrens mitentscheiden. Sie werden als eigene Abstimmungsgruppe in das Verfahren über den Insolvenzplan einbezogen. Zur Abwehr von Störerstrategien gilt für sie — wie schon bisher für die Gläubiger — ein Obstruktionsverbot. Für überstimmte Anteilsinhaber greift ein Minderheitenschutz. Auch in dieser Hinsicht und im Hinblick auf Rechtsmittel sind die Anteilsinhaber den Gläubigern gleichgestellt. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans gelten die in den Plan aufgenommenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen als beschlossen, beispielsweise eine Kapitalherabsetzung, eine Kapitalerhöhung, ein Bezugsrechtsausschluss und ein Fortsetzungsbeschluss.
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Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden
Nach derzeitiger Rechtslage kommt dem Rechtsmittel eines einzelnen Gläubigers erhebliches Störpotential zu. Verzögert sich der Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans über viele Monate hinweg, ist dies für die Beteiligten meist schwer erträglich und der Erfolg einer Sanierung kann in Frage gestellt werden.
Der Gesetzentwurf ergänzt § 253 InsO durch ein Bündel von Maßnahmen, um in Zukunft zu vermeiden, dass das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel gegen die Bestätigung übermäßig verzögert wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist zunächst, dass der Beschwerdeführer vor der Planbestätigung seine verfahrensmäßigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Die daneben geforderte materielle Beschwer, eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch den Plan, ist vom Beschwerdeführer glaubhaft zu machen. Zudem werden nur wesentliche Schlechterstellungen berücksichtigt.
Außerdem wird klargestellt, dass der Insolvenzplan Ausgleichszahlungen für den Fall vorsehen kann, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung durch den Plan geltend macht.
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Insolvenzplan und Masseverbindlichkeiten
In Insolvenzplanverfahren bereitet die Pflicht zur Berichtigung aller unstreitigen Masseansprüche vor der Aufhebung des Verfahrens gewöhnlich dann praktische Schwierigkeiten, wenn das Unternehmen fortgeführt werden soll: Für viele bereits begründete Verbindlichkeiten liegen noch keine Rechnungen vor, Dauerschuldverhältnisse werden fortgesetzt und es werden laufend neue Verbindlichkeiten begründet. Künftig wird die Pflicht des Verwalters, vor Aufhebung des Verfahrens die unstreitigen Masseansprüche zu erfüllen und für die streitigen Sicherheit zu leisten, auf die fälligen Ansprüche beschränkt. Für die nicht fälligen Ansprüche reicht es aus, dass ein Finanzplan vorliegt, aus dem sich ergibt, dass die Erfüllung gewährleistet ist.
Gleichzeitig wird die streitige Frage, ob ein Insolvenzplan auch dann zulässig ist, wenn der Verwalter bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, zugunsten der Zulässigkeit geregelt, dennsie muss nicht bedeuten, dass eine Sanierung des Unternehmens (oder eines Teils) aussichtslos wäre.
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Eigenverwaltung stärken
Von diesem Institut, das die Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung bestmöglich nutzen und die Einarbeitungszeit eines Insolvenzverwalters vermeiden soll, wird in der Praxis wenig Gebrauch gemacht. Gleichzeitig hat sich die Eigenverwaltung, soweit sie angeordnet wurde, bewährt.
Mit dem Gesetzentwurf werden die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung maßvoll gelockert. Die Gläubiger sollen schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Entscheidung über die Eigenverwaltung einbezogen werden. Dies geschieht durch die Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses: Ein aussichtsreicher Antrag auf Eigenverwaltung darf nicht durch die Einsetzung eines „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters negativ präjudiziert werden, das Gericht soll deshalb keinen vorläufigen Verwalter, sondern lediglich einen vorläufigen Sachwalter bestellten. Geklärt wird außerdem, dass die Aufsicht über die Geschäftsführung im Fall der Eigenverwaltung beim Sachwalter und bei der Gläubigerversammlung liegt.
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Stärkere Konzentration von Zuständigkeiten
Schon jetzt sieht die Insolvenzordnung als Regelfall vor, dass in jedem Landgerichtsbezirk nur ein Amtsgericht für Insolvenzsachen zuständig ist. Das Bedürfnis, die insolvenzgerichtliche Zuständigkeit zu konzentrieren, ist evident: Sanierungen in Insolvenzverfahren in den vielen Varianten können zügig und sachkundig nur von einem Insolvenzgericht begleitet werden, das neben seiner fachlichen Kompetenz durch die wiederholte Behandlung ähnlicher Fälle Erfahrungen auf diesem Gebiet hat.
Der Gesetzentwurf beschränkt deshalb für alle Insolvenzverfahren die bisher bestehende Befugnis der Länder, Ausnahmeregelungen vom Grundsatz der Konzentration der Insolvenzgerichte vorzusehen. Gleichzeitig wird ausdrücklich gesetzlich festgelegt, dass bei Richtern und Rechtspflegern, die mit Insolvenzsachen befasst werden, die für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren notwendigen Spezialkenntnisse vorhanden sein sollen.