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Jahresabschlusspublizität — Wer muss was einreichen?

Das seit 01.01.2007 geltende EHUG sieht bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens vor - Der ZGV zeigt, wer welche Unterlagen einreichen muss.

22.04.2007

Berlin, 17.4.2007. Über die seit Anfang diesen Jahres bestehende Pflicht für Unternehmer, Rechnungsunterlagen nicht mehr beim Handelsregister, sondern dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen, hatte der ZGV bereits berichtet. Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen sowie der Umfang der offen zu legenden Dokumente hat sich mit Einführung des Gesetzes über Elektronische Handelsregister- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) nicht geändert. Da allerdings damit zu rechnen ist, dass — anders als bisher — Verstöße gegen die Offenlegungs- und Bekanntmachungspflicht geahndet werden, kommt der fristgerechten Einreichung der offen zu legenden Dokumente zukünftig noch größere Bedeutung zu.

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist nämlich verpflichtet, die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu überprüfen. Verstöße hat er dem Bundesamt für Justiz in Bonn zu melden. Dieses hat von Amts wegen — und nicht wie bisher auf Antrag — ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten.

Bezüglich der Einreichungsfrist bleibt es grundsätzlich bei der Maximalfrist von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag. Der Umfang der offen zu legenden Dokumente richtet sich allerdings nach der Größe der Gesellschaft. Kleine Gesellschaften i. S. des Handelsgesetzbuches (HGB) können nach wie vor von der Erleichterung des § 326 HGB Gebrauch machen. Die Einstufung als klein, mittelgroß oder groß hängt nach § 267 HGB grundsätzlich — abgesehen von verschiedenen Ausnahmen und Sonderregelungen — davon ab, ob zwei von drei Größenkriterien Bilanzsumme, Umsatzerlös und Arbeitnehmerzahl überschritten werden. Die zur Eingruppierung als kleine, mittelgroße oder große Gesellschaft maßgeblichen Kriterien sowie die daraus resultierenden Publizitätspflichten können der Tabelle (Download)„Publizitätspflichten für Gesellschaften im Sinne des HGB“ entnommen werden.

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