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Insolvenzrechtsreform erreicht Stufe 2 - Kritik ist angebracht

Nachdem das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) am 01. März 2012 in Kraft getreten ist, gab das Bundesjustizministerium nun einen Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen heraus. DER MITTELSTANDSVERBUND übt Kritik.

12.03.2012

Köln, 9. März 2012. Nachdem das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) verabschiedet wurde und im Wesentlichen am 01. März 2012 in Kraft getreten ist (DER MITTELSTANDSVERBUND berichtete, Link zum Artikel), gab das Bundesjustizministerium nun einen Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen heraus. Dies ist die zweite Stufe des geplanten dreistufigen Reformplans zum Insolvenzrecht.

Der neue Entwurf ermöglicht es Schuldnern, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von aktuell sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Hierzu müssen innerhalb der ersten drei Verfahrensjahre mindestens 25 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten beglichen werden. Eine vorläufige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ist alternativ möglich, sofern zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Diese Optionen stehen allen natürlichen Personen offen. Durch die neuen Verkürzungsmöglichkeiten will man den Interessen des Schuldners bezüglich einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung gerecht werden, aber auch denen der Gläubiger, die auf eine Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen hoffen. Insgesamt ist das Ziel, das Verfahren auf diese Weise effizienter zu gestalten.

Auch das außergerichtliche Einigungsverfahren soll gestärkt werden. Der Schuldner erhält demnach bereits im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner, den Schuldenbereinigungsplan ablehnender Gläubigern vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Bei Aussichtslosigkeit soll außerdem der Zwang eines außergerichtlichen Einigungsversuches wegfallen. Dies kann zu Ressourceneinsparungen bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen führen.

Positiv zu bewerten ist zwar die Stärkung der Gläubigerrechte: Hiermit soll verhindert werden, dass eine Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagensgründe vorliegen. Ziel ist dabei unter Anderem, die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern zu verbessern.

DER MITTELSTANDSVERBUND sieht allerdings die Verkürzung der Frist auf drei Jahre für die Restschuldbefreiung von Verbrauchern sehr kritisch. Eine Gestaltung des Insolvenzrechts bzw. —verfahrens nach dem Prinzip der „zweiten Chance“ ist zwar im Kern zu begrüßen — eine vollständige Befreiung nach drei Jahren kann aber dazu führen, dass Anreize für unbedachtes Wirtschaften gesetzt werden. Daher ist diese verkürzte Frist aus Sicht der gerade mittelständischen Gläubiger nicht akzeptabel. Die angedachte Schuldentilgung von 25 Prozent wird aller Voraussicht nach nicht dazu führen, dass Schuldner sich ernsthaft um eine komplette Schuldenbereinigung bemühen.

Ein falsches Signal setzt auch die Überlegung, die Verkürzung der Frist an die Begleichung der entstandenen Verfahrenskosten zu koppeln. Dies stellt eine Privilegierung der Staatskasse dar; andere Gläubiger werden hierdurch schlechter gestellt.

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