Information des Arbeitgebers über frühzeitige Meldepflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeitsagentur geändert
Rechtsvorschriften geändert
17.01.2006
Der Zeitpunkt der vorzeitigen Arbeitslosmeldung des Arbeitnehmers wurde zum Jahresbeginn 2006 geändert. Nach jetziger Rechtslage hat sich der Arbeitnehmer gemäß § 37 b SGB III spätestens drei Monate vor Beschäftigungsbeendigung arbeitslos zu melden. Ist ihm die Kündigung vorher nicht bekannt und beträgt der Zeitraum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dadurch weniger als drei Monate, so hat sich der Arbeitnehmer spätestens drei Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu melden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über diese Meldepflicht zu informieren. Sie sollte unbedingt Bestandteil des Kündigungsschreibens bzw. des Aufhebungsvertrages sein. Für eine konkrete Formulierungshilfe stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Ansprechpartner:
RA Rouben Halajian
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