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Hollmann fordert Festpreisbindung bei Marketingaktionen in Verbundgruppen

Veränderte Markt- und Wettbewerbsverhältnisse in Deutschland und Europa verlangen neue Spielregeln im Marketing. ZGV-Präsident appelliert an die Bundesregierung

13.09.2007

Berlin, 10. Oktober 2007: Wegen der sich ändernden Machtverhältnisse auf den Märkten sieht der ZGV die Chancengleichheit der Marktteilnehmer zu Lasten des Mittelstandesin Gefahr. In einem Schreiben an den Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Hartmut Schauerte erläuterte ZGV-Präsident Wilfried Hollmanndie „Forderung“ des ZGV, Festpreisbindungen, die von Verbundgruppen gegenüber ihren Mitgliedern ausgesprochen werden, als grundsätzlich legalisierungsfähig anzuerkennen.

Wie für das amerikanische Recht (Sherman Act) in diesem Juni das Supreme Court der Vereinigten Staaten festgelegt habe, gebe es keine per se-Regelung, die Preisbindungen insbesondere in vertikalen Geschäftsbeziehungen ausschließe. Derartige Preisbindungen könnten in bestimmten Marktsituationen wettbewerbsfördernd sein.

Der ZGV gehe davon aus, dass i.S. des Artikels 81 Abs. 3 EGV bzw. § 2 GWB derartige Preisbindungen unter die genannte Legalausnahme fallen könnten.

Der Wettbewerb, insbesondere im Konsumgüterhandel,sei in Deutschland nahezu ausschließlich ein Wettbewerb über den Verkaufspreis. National und teilweise international agierende Großbetriebe bauten sich über Jahre das Image auf, dem Verbraucher besonders preisgünstig die begehrte Ware anbieten zu können. Kleine und mittlere Einzelhändler, auch wenn sie in Verbundgruppen zusammenarbeiteten, hätten kaum die Möglichkeit, durch eigene oder verbundgruppengesteuerte Werbung ein vergleichbares Image zu erreichen, selbst wenn sie mit oder ohne Berücksichtigung der von ihnen erbrachten Serviceleistungen ein ebenso günstiges Preis-/Leistungsverhältnis anböten. In dem von ZGV und dem europäischen Verband UGAL initiierten Gutachten von Professor Paul Dobson werde im Einzelnen dargelegt, dass es notwendig sei, wenn in derartigen Marktsituationen Verbundgruppen für die Dauer einer gemeinsam von den Anschlusshäusern praktizierten Werbeaktion die Verkaufspreise bänden. Diessei notwendig, um ein Kannibalisieren der Anschlusshäuser untereinander ggf. auch durch Internetverkäufe zu verhindern und damit sicherzustellen, dass die Verbundgruppe, ohne dass sie oder ihre Anschlusshäuser gegen das UWG verstießen, mit einem einheitlichen Preis bestimmte Produkte bewerben würden. Dieses Prinzip gelte insbesondere, wenn die Verbundgruppe unter einer Marke werbe, die zugleich von den Einzelhändlern benutzt werde, Beispiel: EURONICS, INTERSPORT oder VEDES. Nur wenn über einen langen Zeitraum derartige Werbeaktionen durchgeführt würden, bestehe die Chance, dem Verbraucher ein entsprechendes Image dieser Gruppen und der zusammenarbeitenden Händler zu vermitteln und damit den Wettbewerbsvorsprung der filialisierenden Großunternehmen im Sinne des Nachteilsausgleichs bzw. der Chancengleichheit auszugleichen. Damit wiederum diene diese Maßnahmen langfristig dem Erhalt mittelständischer Existenzen, insbesondere außerhalb der Ballungsräume und in ländlichen Gebieten, stellten die Nahversorgung sicher, erhielten Arbeits- und Ausbildungsplätze.

Essei erwiesen, dass mittelständische Unternehmen schon allein aufgrund der von ihnen in größerem Umfang erbrachten Serviceleistungen mehr Personal als Großbetriebe (relativ gesehen) beschäftigten. Damitsei der Nutzen für den Verbraucher im Sinne von § 2 GWB und Art. 81 Abs. 3 EGV evident.

Derartige Marketingmaßnahmen unterstützten auch die Vertriebsaktivitäten der Industrie, insbesondere mittelständischer deutscher Anbieter. Gerade die mittelständische Industrie habe grundsätzlich ein Interesse am Erhalt vieler alternativer Vertriebsmöglichkeiten, so auch am Erhalt mittelständischer Einzelhändler und Handwerker. Auch kleinere Markenartikelhersteller hätten über die Verbundgruppen so die Möglichkeit, ein entsprechendes eigenes Markenimage aufzubauen, das ansonsten in diesem bundesweiten Marketingauftritt nur von Großunternehmen ermöglicht werde. Großunternehmen präferierten in der Regel aber schon allein wegen der von ihnen vermarkteten Volumen prinzipiell Großanbieter und manifestierten damit indirekt deren Marken bzw. Marktgeltung.

Das Problem, das den ZGV umtreibe, sei, wie diese Überlegungen nicht nur bekannt gemacht werden könnten, sondern auch allgemeine Akzeptanz fänden. Das Bundeskartellamt, insbesondere die 9. Beschlussabteilung, habe schon grundsätzliche Zustimmung zuder ZGV-These signalisiert. Der ZGV sei derzeit bemüht, auch in Brüssel bei der Kommission Verständnis fürdiese Überlegungen zu erzeugen.

Eine besondere Schwierigkeit liege darin, dass die hier skizzierten Vorteile für den Verbraucher, die Voraussetzung für die Legalausnahme seien, nicht kurzfristig, sondern nur langfristig gesehen werden könnten und damit auch nur bei einer langfristigen Marktbetrachtung und einer demzufolge wiederum schwierigen Prognose zu belegen seien. Ein grundsätzliches Thema, das auf europäischer Ebene im Zusammenhang mit dem new-economic-approach die Kommission und die europäischen Wettbewerbsrechtler z.Zt. heftig diskutierten.

Der ZGV-Präsident übermittelte eine Zusammenfassung des Gutachtens von Professor Dobson und bat den Staatssekretär um Unterstützung des ZGV-Anliegens.

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