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"Handwerkerregelung" im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz lässt Spielraum für Handels- und Handwerksunternehmen

Der ZGV weist darauf hin, dass Kraftfahrer in Verbundgruppen oder Anschlusshäusern mit eigenem Fuhrpark unter bestimmten Umständen von den Anforderungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes freigestellt sind.

09.03.2010

Bereits seit dem 1. Oktober 2006 ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) in Kraft. Es gilt seit dem 10. September 2009 auch für die Kraftfahrer im Güterverkehr in Deutschland. Das BKrFQG geht zurück auf europäische Vorgaben und dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG. Es wird durch die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) präzisiert, die insbesondere Einzelheiten im Bezug auf das Ausbildungsverfahren und deren Inhalte regelt. Ziel des BKrFQG ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verbesserung des Umweltschutzes durch zusätzliche Qualifizierungen.

Der ZGV weist darauf hin, das das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) für alle Berufskraftfahrer gilt, unabhängig davon ob das geführte Fahrzeug im Gewerblichen Güterverkehr eingesetzt wird oder im Werkverkehr, dessen Hauptzweck nicht der Gewerbliche Gütertransport ist, sondern eine Produktions-, Handels- oder Montagetätigkeit, bei der der Transport eine Nebenleistung darstellt. Zwar bezieht sich das Gesetz bei der Definition des Anwendungsbereiches in §1 Abs 1 Nr 3 BKrFQG auf den Begriff des „Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken“, doch wird in der Gesetzesbegründung, veröffentlicht in der Bundesdrucksache 259/06 vom 7. April 2006, S. 18 klar darauf hingewiesen, dass hierunter auch der Werkverkehr fällt.

Berufskraftfahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden. Eine erste Weiterbildung ist zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 abzuschließen. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.

Der ZGV weist weiterhin darauf hin, dass der Gesetzgeber vom allgemeinen Anwendungsbereich Ausnahmeregelungen getroffen hat, die in §1 Abs 3 Satz 5 von Handel und Handwerk genutzt werden können. So wird das BKrFQG nicht angewendet bei „Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Diese sogenannte Handwerkerregelung, das heißt die Ausnahmeregelung für Fahrer, deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG) zielt auf den einzelnen Fahrer ab, nicht auf das Unternehmen. Es ist unerheblich, ob der Fahrer beim Handels- oder Handwerksunternehmen direkt beschäftigt ist, Aushilfsfahrer ist oder Angestellter einer Transportunternehmenstochter, in die das Handelsunternehmen seine Auslieferungslogistik ausgegliedert hat.

Soll der mit den Auflagen des BKrFQG verbundene Zeit- und Kostenaufwand für die umfangreiche Grund- und Wieterbildungsqualifikation vermieden werden, müssen Verbundgruppenzentralen oder Anschlusshäuser mit eigenem Fuhrpark für den jeweiligen Fahrer prüfen, ob die Handwerkerregelung für sie anwendbar ist oder nicht. Eine Befreiung von den Anforderungen des BKrFQG ist nur dann für den Fahrer möglich, wenn die beiden nachfolgenden Voraussetzung gleichzeitig erfüllt sein:

1. Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe „Material oder Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenstern oder Generatoren.

2. Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem. daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.

Nur wenn die unter 1. und 2. aufgeführten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar und das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ist nicht anzuwenden.

Hierunter fallen Handwerker, die auf dem Weg zur Baustelle oder zum Montageort selbst Materialtransporte durchführen. Für den Küchenmonteur, der mit einem LKW die Küche zum Lieferort bringt, selber auslädt und dann montiert, ist der Nachweis, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im Gütertransport liegt, leicht zu erbringen Bei einem Fahrer, der keine Montagetätigkeit ausübt, beispielsweise die Baustellenbelieferung im Verteilverkehr oder das Ausliefern von Polstermöbeln sind die Verweilzeiten beim Kunden in der Regel zu kurz. Allerdings schreibt das Gesetz nicht vor, dass der Fahrer entsprechende Nachweise mitführen muß. Es stellt sich also die Frage nach der Art des Nachweises bei Kontrollen, dass es sich bei dem Führen eines Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

Daher ist empfehlenswert, dem Fahrer eine Kopie des Arbeitsvertrages oder auch einen schriftlichen Nachweis des Arbeitgebers mitzugeben, aus dem die arbeitsvertragliche Hauptleistung erkennbar ist (z.B. Arbeitsauftrag). Dies kann nicht nur zur Beschleunigung von Kontrollen beitragen und damit Zeitverluste vermeiden helfen, sondern auch eine fälschliche, bußgeldbewehrte Zuordnung zum Anwendungsbereich des Gesetzes vermeiden helfen.

Fallen die eingesetzten eigenen Kraftfahrer unter die Regelungen des BKrFQG empfiehlt der ZGV, Weiterbildungsmaßnahmen frühzeitig einzuplanen, damit zum Zeitpunkt der Nachweispflicht für absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen zum 10. September 2010 keine Engpässe entstehen. Hierfür bieten diverse Weiterbildungseinrichtungen Unternehmenspakete an, die sich preislich deutlich unterscheiden.

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