Gutschrift oder nicht Gutschrift? – BMF gibt Antwort
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als Folge der Änderung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie wurden die Anforderungen an Rechnungen nach §§ 14, 14a UStG ergänzt. Vor allem bei der Abrechnung über die Gutschrift (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG) gab es einige Verunsicherung bei den Unternehmen. Nun hat das Bundesfinanzministerium zu den Anforderungen an die Rechnungsstellung von „Gutschriften“ und anderen Sachverhalten Stellung genommen hat.
07.11.2013
Berlin, 07.11.2013 — Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als Folge der Änderung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie wurden die Anforderungen an Rechnungen nach §§ 14, 14a UStG ergänzt (DER MITTELSTANDSVERBUND berichtete). Vor allem bei der Abrechnung über die Gutschrift (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG) gab es einige Verunsicherung bei den Unternehmen.
Nun hat das Bundesfinanzministerium am 25. Oktober 2013 ein Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen herausgegeben, in dem es zu den Anforderungen an die Rechnungsstellung von „Gutschriften“ und anderen Sachverhalten Stellung genommen hat. Das BMF-Schreiben können Sie hier herunterladen.Nach den Ausführungen des BMF muss die Rechnung nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG die Angabe „Gutschrift“ enthalten, wenn der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden abrechnet. Dabei werden aber auch Formulierungen in anderen Amtssprachen anerkannt. Die Verwendung eines anderen Begriffs als „Gutschrift“ führt nicht automatisch zur Versagung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist, die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
Wird eine ursprüngliche Rechnung korrigiert (sog. kaufmännische Gutschrift) ist dies keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin steuerlich unbeachtlich. Die Bezeichnung führt hier nicht zur Anwendung der Regelung bei unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis nach § 14c UStG.
Wenn in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Gutschriften zusammen abgerechnet wird, muss die Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten sein. Zudem muss zweifelsfrei hervorgehen, über welche Leistungen als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird. Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen in dem Dokument sind nicht zulässig.
Bei einer Gutschrift über eine sonstige Leistung i. S. d. § 3c Abs. 2 UStG, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 Abs. 1, 5 UStG schuldet, sind § 14a Abs. 1 S. 3 3, Abs. 5 UStG entsprechend anzuwenden.
In dem BMF-Schreiben erfolgte zudem eine Konkretisierung der Hinweispflicht auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 UStG: Wenn ein Unternehmen eine Leistung i. S. d. § 13 Abs. 2 UStG ausführt, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, dann ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers verpflichtet. Alternativ können Formulierungen verwendet werden, die den Begriff „ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in anderen Amtssprachen bezeichnen, wie beispielsweise „ Reverse Charge“.
Der Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung ist für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG aus Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 , 2 UStG weiterhin keine materiell-rechtliche Voraussetzung.
Desweiteren behandelt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums die Rechnungsangaben bei Sonderregelungen in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung.
Die Grundsätze des Schreibens gelten für Umsätze, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt wurden. Es enthält allerdings eine Nichtbeanstandungsregelung, nach der es für Rechnungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 ausgestellt werden, nicht beanstandet wird, wenn die Rechnungsangabe nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG fehlt bzw. die Angabe in der Rechnung oder Gutschrift nicht den Vorgaben nach § 14a Abs. 1, 5, 6 UStG entsprechen.
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