Grundsatz der Tarifeinheit
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bis Juli 2010 erwartet
16.05.2010
Im Februar 2010 hatten wir Sie darüber unterrichtet, dass der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 27. Januar 2010 - 4 AZR 549/08 - angekündigt hat, vom Grundsatz der Tarifeinheit abweichen zu wollen. Da der Vierte Senat damit auch von der Rechtsprechung des Zehnten Senats abweichen könnte, hat er an diesen eine Divergenzanfrage gerichtet. Der Zehnte Senat muss nun entscheiden, ob er seine Rechtsprechung bei einem Abweichen von der Tarifeinheit in Bezug auf die §§ 3 Abs. und 4 Abs. 1 TVG betroffen sieht und ob er - dies unterstellt - einer Abweichung insoweit zustimmt. Mit einer Entscheidung des Zehnten Senats rechnen wir bis Juli 2010.
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Auszug aus den Orientierungssätzen
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte die Auffassung vertreten, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle der Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag (sogenannte Tarifpluralität). Der Vierte Senat weicht damit von der Rechtsprechung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts ab und hat deshalb den Zehnten Senat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält.
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Sachverhalt
Der Kläger war als Arzt bei der Beklagten beschäftigt. In seinem am 12. März 2004 geschlossenen Arbeitsvertrag wurde auf den BAT vom 23. Februar 1961 und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Bezug genommen. Der Kläger ist Mitglied des Marburger Bundes.
Während der Tarifverhandlungen über den Abschluss eines TVöD im Jahr 2005 hatte der Marburger Bund seine im Wege einer Vereinbarung über die tarifliche Zusammenarbeit gegenüber ver.di erteilte Vollmacht zum Abschluss von Tarifverträgen widerrufen. Der TVöD/VKA trat am 1. Oktober in Kraft, er wurde nach Zugang des Widerrufs der Vollmacht von ver.di unterzeichnet. Der Marburger Bund kündigte den BAT zum Ende des Jahres 2005. Die Beklagte leitete den Kläger zum 1. Oktober 2005 in den Anwendungsbereich des TVöD über. Der Kläger widersprach dieser Überleitung.
Im Zeitraum vom 15. bis 31. Oktober 2005 hatte der Kläger Urlaub. Die Beklagte zahlte ihm für diese Zeit keinen Urlaubsaufschlag, den sie bis zum Vormonat noch nach § 47 Abs. 2 BAT gezahlt hatte. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorschrift des BAT kraft unmittelbar beidseitiger Tarifbindung anzuwenden sei. Die Beklagte geht davon, dass nach dem Grundsatz der Tarifeinheit der speziellere TVöD anzuwenden sei. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
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Entscheidungsgründe
Der 4. Senat möchte die Revision zurückweisen. Der 4. Senat ist der Auffassung, der geltende BAT sei nach wie vor anzuwenden, er würde nicht nach dem Grundsatz der Tarifeinheit durch den TVöD als speziellerer Tarifvertrag verdrängt.
1. Bisherige Rechtsprechung
Der Senat habe den Grundsatz der Tarifeinheit bisher als ein allgemeines Rechtsprinzip anerkannt. Der Senat habe stets argumentiert, dass die Folgen der Verdrängung des allgemeineren Tarifvertrages im Interesse der übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinzunehmen seien und der Kernbereich des Tarifvertragssystems, den das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schütze, nicht verletzt sei.
2. Aufgabe des Prinzips der Tarifeinheit
Der 4. Senat beabsichtigt nun seine Rechtsprechung zu ändern. Der Grundsatz der Tarifeinheit könne nicht allein auf übergeordnete Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gestützt werden. Tarifverträge gelten in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend; die Verdrängung eines Tarifvertrages könne nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung begründet werden. Dafür fehle schon eine notwendige Regelungslücke im Gesetz. Vielmehr sprächen einige gesetzliche Regelungen sogar dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Tarifpluralität existiert (§ 3 Abs. 2 TVG, § 613a BGB). Auch eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung sei nicht möglich. Eine befürchtete Funktionsunfähigkeit des Tarifvertragssystems - unabhängig davon, ob dies zwingende Folge der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit wäre - rechtfertige keine Rechtsfortbildung.
Der Grundsatz der Tarifeinheit sei ohne gesetzliche Regelung nicht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Der Schutzbereich des Grundrechts sei nicht auf einen Kernbereich beschränkt; Art. 9 Abs. 3 GG erstrecke sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Die Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit stelle sowohl einen Eingriff in die positive Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft dar, deren nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG geltender Tarifvertrag verdrängt wird, als auch einen Eingriff in die positive Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer, die unter den verdrängten Tarifvertrag fallen.
Dieser Eingriff sei ohne gesetzliche Grundlagen nicht gerechtfertigt.
Die in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Ordnungsfunktion von Tarifverträgen sei auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt und rechtfertige nicht etwa eine betriebseinheitliche Geltung eines Tarifvertrages. Dies sei nicht vom Tarifvertraggesetz vorgegeben.
Die Tarifeinheit sei auch nicht allein aus Art. 9 GG abzuleiten. Art. 9 Abs. 3 GG sei vielmehr auf den Wettbewerb zwischen verschiedenen Koalitionen angelegt. Auch sei nicht zu erkennen, dass der Eingriff in die Koalitionsfreiheit überhaupt zur Wahrung der Tarifautonomie erforderlich sei. Die Tarifeinheit sei keine Funktionsbedingung der Tarifautonomie.
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Bewertung/ Folgen der Entscheidung
Entgegen der Auffassung des Vierten Senats ist die Abkehr von der Tarifeinheit als Grundsatz der Tarifanwendung im Betrieb von grundsätzlicher Bedeutung für die Tarifautonomie in der Bundesrepublik Deutschland. Die Tarifeinheit stellt ein verlässliches System dar, auf dessen Grundlage Tarifverträge angewendet werden können. Sie bietet Arbeitsgebern und Arbeitnehmern eine unverzichtbare Richtschnur dafür, was im Betrieb zu gelten hat.
Die Aufgabe der Tarifeinheit als Ordnungssystem der Tarifautonomie wird darüber hinaus Konsequenzen für die Friedensordnung der Tarifverträge haben. Die Tarifordnung ist darauf gegründet, dass die Friedenspflicht der Tarifverträge, insbesondere bei der Anwendung von Tarifverträgen für identische oder teilidentische Arbeitnehmergruppen, gilt.
Die Nichtanwendung von Tarifverträgen mag ein Eingriff in das Grundrecht der positiven Koalitionsfreiheit für die einzelne Gewerkschaft oder das einzelne Gewerkschaftsmitglied darstellen. Ein solcher Eingriff ist jedoch vor dem Hintergrund der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gerechtfertigt. Dies hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in über 50 Jahren zu Recht von Art. 9 GG abgeleitet. Der Umstand, dass es hierfür bisher eine spezialgesetzliche Regelung nicht gibt, rechtfertigt die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit nicht. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie ist aus sich heraus geeignet, auch Einschränkungen der positiven Koalitionsfreiheit zu rechtfertigen.
Vor dem Hintergrund der Senatsentscheidung werden wir uns weiter dafür einsetzen, den Grundsatz der Tarifeinheit im Tarifvertragsgesetz gesetzlich zu regeln. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass es nicht zu einer Zersplitterung der Tarifordnung durch die explosionsartige Zunahme der Bildung von Spartengewerkschaften kommt. Die Friedensordnung der Tarifverträge und damit die Akzeptanz des Systems von Flächentarifverträgen ist für die Tarifautonomie ein unverzichtbares Gut.