Gewerkschaftswerbung per E-Mail
Bundesarbeitsgericht erklärt Versendung von Gewerkschaftswerbung an betriebliche E-Mail-Adressen für grundsätzlich zulässig
10.07.2009
Im Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20. Januar 2009 — 1 AZR 515/08 (download hier) geht es um die Frage, ob der tarifzuständigen Gewerkschaften das Recht zusteht, zu Werbe- und Informationszwecken E-Mails an betriebliche E-Mail-Adressen zu senden.
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Leitsatz des Gerichts
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten sich über die Nutzung dienstlicher E-Mail-Adressen für gewerkschaftliche Mitgliederwerbung. Bei der Arbeitgeberin war die private E-Mail-Nutzung der dienstlichen E-Mail durch eine Betriebsvereinbarung vollständig untersagt. Während einer Restrukturierung versandte ver.di als tarifzuständige Gewerkschaft, Informationen an die dienstlichen E-Mail-Adresse der Beschäftigten. Die Arbeitgeberin hatte die Adressen nicht mitgeteilt. Wie die Gewerkschaft an die Adressen kam, stand nicht fest. Die Arbeitgeberin beantragte, es zu unterlassen, E-Mails an die dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Mitarbeiter zu senden. Die Klage war vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision statt.
II. Entscheidungsgründe
Die Revision ist nach Ansicht des BAG begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe.
1. Verletzung absoluter Rechte
Das BAG prüft zunächst, ob ein Unterlassungsanspruch aufgrund der Verletzung absoluter Rechte besteht.
Das Eigentum der Klägerin iSd. § 1004 Abs. 1 BGB wird beeinträchtigt, wenn ver.di E-Mails an die Mitarbeiter versendet und damit die elektronischen Empfangs- und Speichervorrichtungen der Klägerin nutzt, obwohl die Klägerin gegenüber ver.di ausdrücklich erklärt hat, dass für diese die E-Mail-Adressen ihrer Mitarbeiter nicht zur Verfügung stünden.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, weil der Eindruck entstehen könne, dass die Klägerin sich nicht um die ihr vertraulich überlassenen persönlichen Daten kümmere, ist nach Auffassung des BAG nicht dargetan. Es sei unwahrscheinlich, dass die Arbeitnehmer die Datenkenntnis der Beklagten auf einen sorglosen Umgang der Klägerin mit den Daten zurückführten.
Ob der Versand der E-Mail ohne Zustimmung der Klägerin und der Einsatz der Arbeitzeit zur Kenntnisnahme der E-Mail einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, lässt das BAG offen. Selbst wenn man annehme, dass Arbeitszeit aufgewendet werde, wäre es nur dann eine rechtlich bedeutsame Belastung, wenn diese über das sozialübliche Maß hinausginge. Davon könne bei der Kenntnisnahme einer E-Mail nicht ausgegangen werden.
2. Rechtfertigung
Die mögliche Beeinträchtigung iSd § 1004 BGB und ein hier nach Auffassung des BAG nicht gegebener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb müsse die Klägerin hinnehmen. Der E-Mail-Versand durch eine Gewerkschaft sei von der Koalitionsfreiheit umfasst und müsse daher geduldet werde.
Die tarifzuständige Gewerkschaft sei grundsätzlich berechtigt, E-Mails auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und ohne vorherige Aufforderung der Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden. Dies ergebe sich aus der von Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienten, zähle die Mitgliederwerbung und die Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern über Aktivitäten der Vereinigung, die der Erreichung des Koalitionszwecks dienten. Da der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG sich nicht auf einen Kernbereich, sondern auf alle koalitionsmäßigen Verhaltensweisen erstrecke, könne die Koalition über die Art und Weise, in der sie werbe und informiere, selbst befinden. Es sei für die Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften von großer Bedeutung, dass sie mit Arbeitnehmern auf dem immer üblicher werdenden Weg des E-Mail-Verkehrs in Kontakt treten könnten.
Auch sei die Beeinträchtigung des Eigentums und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb äußerst gering. Diese gelte für die Arbeitszeit wie für Benutzung des elektronischen Speichers. Die Inanspruchnahme von Betriebsmitteln durch die tarifzuständige Gewerkschaft sei dem Arbeitgeber eher zuzumuten als durch Dritte. Die Grundrechte der Klägerin verlangten daher keine Einschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit in der Weise, dass der E-Mail-Versand zu unterlassen wäre.
Zwar werde das Eigentum auch verletzt, wenn der einzelne Arbeitnehmer die E-Mail ausdrucke, dies sei der Gewerkschaft aber nicht zurechenbar. Diese dürfte davon ausgehen, dass sich die Arbeitnehmer an eine mögliche Weisung der Klägerin hielten, private E-Mails nicht auszudrucken.
3. Keine Einschränkung des Rechts der Gewerkschaft durch Gemeinwohlbelange oder Datenschutz
Ebensowenig wie die Rechte der Klägerin könnten die Belange des Gemeinwohls eine Einschränkung des Rechts der Gewerkschaft begründen. Das Grundrecht auf koalitionsgemäße Betätigungsfreiheit legitimiere zwar nicht die rechtswidrige Beschaffung von Daten und die Verwendung der dienstlichen Adresse, zumal hierin auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer liegen könne. Für die Gewerkschaftsmitglieder sei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aber zu verneinen. Die Kommunikation mit dem Mitglied diene der Zweckbestimmung des Mitgliedschaftsverhältnisses als Vertragsverhältnisse. Eine Entscheidung zur Frage, wie dies bei Nichtmitgliedern zu beurteilen ist, sei vorliegend nicht notwendig, da der Antrag insgesamt unbegründet sei.
Ein datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 7 S. 1 BDSG wird vom BAG zumindest für die Mitglieder der Gewerkschaft abgelehnt. Ver.di sei im Verhältnis zu ihren Mitgliedern zur Verwendung der betrieblichen E-Mail-Adressen berechtigt (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Da gegenüber den Mitgliedern mithin eine unzulässige Verwendung ausscheide, sei der Antrag als Globalantrag unbegründet. Zur Frage, wie dies im Verhältnis zu den Nichtmitgliedern aussieht, schweigt das BAG.
Der Antrag der Klägerin auf Unterlassung sei insgesamt unbegründet. Allerdings sei es nicht ausgeschlossen sei, dass Häufigkeit, Umfang oder Inhalt von Sendungen oder das Fehlen eines inhaltlichen Bezugs zum verfassungsrechtlich geschützten Koalitionszweck zur Störung des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens oder zum Wegfall des Betätigungsschutzes und damit zu einem Vorrang der Interessen der Klägerin führen könnte.
III. Bewertung / Folgen der Entscheidung
Bisher war die Frage, ob die (tarifzuständige) Gewerkschaft berechtigt ist, E-Mails an dienstliche E-Mail-Adressen zu versenden, nicht höchstrichterlich entschieden. Das BAG hat mit dieser Entscheidung einen solchen Versand jetzt grundsätzlich für zulässig erklärt.
Dabei lässt diese Entscheidung, wie auch andere Entscheidungen zum Arbeitskampf oder zum Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb, eine Tendenz erkennen, Rechte der Gewerkschaften unmittelbar aus Artikel 9 Abs. 3 GG herzuleiten. Wurde Artikel 9 Abs. 3 GG zuvor als Rechtfertigungsgrund für eine Handlung herangezogen, tendiert der Erste Senat vermehrt dazu, die Vorschrift als Erlaubnistatbestand zu werten. Dies verkehrt in wesentlichen Punkten die „Angriffs- bzw. Verteidigungslast“.
Obwohl das BAG im konkreten Fall zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern differenziert, soll die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit seiner Auffassung nach sogar das Recht umfassen, Nichtmitglieder anzuschreiben, um neue Mitglieder zu werben. Offen bleibt nach dieser Entscheidung, ab welchem Umfang die Beeinträchtigung der Rechte des Arbeitgebers zur Unzulässigkeit solcher Gewerkschaftsmailings führen und ob solche Gewerkschaftsmailings auch im Rahmen eines Arbeitskampfes zulässig sind.
In diesen Fällen trägt die Begründung des BAG unserer Auffassung nach nicht. Gerade im Arbeitskampf muss bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch das Recht des Arbeitgebers bzw. seines Verbandes zur Abwehr solcher Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Jedenfalls in diesem Fall sind beidseitig die Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG in Abwägung zu bringen. Wir gehen davon aus, dass die Nutzung der betrieblichen IuK-Anlagen durch die Gewerkschaft während eines Arbeitskampfes ausgeschlossen ist.