MENÜ MENÜ

Gesundheitsreform und geplanter Sozialausgleich

Der Bundesgesundheitsminister hatdie Eckpunkte für die Reform der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt gegeben. In der Abwicklung droht den Arbeitgebern neue Bürokratie. Ihre Anmerkungen sind gefragt.

10.07.2010

Der Bundesgesundheitsminister hat am 6. Juli 2010 die Eckpunkte für die Reform der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt gegeben.

Die Eckpunkte umfassen die folgenden Regelungen:

  • Ausgabensenkungen

Die Maßnahmen zur Kostenbegrenzung bei den Krankenkassen, bei Arzneimitteln sowie im ambulanten und stationären Bereich sollen insgesamt zu Einsparungen von 3,5 Mrd. € in 2011 und 4 Mrd. € in 2012 führen.

  • Stärkung der Finanzierungsgrundlage

Der allgemeine Beitragssatz soll von 14,9 auf 15,5 % (Arbeitgeberbeitrag von 7,0 auf 7,3 %, Arbeitnehmerbeitrag von 7,9 auf 8,2 %) angehoben und der Arbeitgeberbeitrag bei 7,3 % festgeschrieben werden. Alle künftigen Kostensteigerungen sollen über den Zusatzbeitrag, den allein die Versicherten zu tragen haben, aufgefangen werden. Der Zusatzbeitrag soll ausschließlich als Pauschale erhoben werden können, die Begrenzung auf max. 8 € bzw. max. 1% des Einkommens entfällt. Allerdings ist für die Zusatzbeiträge eine Überforderungsklausel vorgesehen, die bei 2 % des Einkommens liegt. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag diese Schwelle, wird der Mehrbetrag durch einen Abschlag beim Beitragssatz des Versicherten ausgeglichen. Die dadurch bedingten Mindereinnahmen des Gesundheitsfonds werden durch einen Steuerzuschuss ausgeglichen.

  • Abwicklung über den Arbeitgeber

Es ist vorgesehen, dass der sog. Sozialausgleich zur Verhinderung einer finanziellen Überforderung der Arbeitnehmer bzw. Versicherten über den Arbeitgeber erfolgt.

Geplant ist dabei das folgende Vorgehen: Der Versicherte zahlt den von seiner Krankenkasse festgesetzten kassenindividuellen Zusatzbeitrag - wie nach geltendem Recht auch - selbst und in voller Höhe an seine Krankenkasse. Eine eventuelle Überforderung des versicherten Arbeitnehmers und einen sich daraus ergebenden Anspruch auf Sozialausgleich prüft der Arbeitgeber. Diese Prüfung erfolgt aber nicht auf Basis des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, sondern auf Basis des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, der vom Bundesversicherungsamt anhand des erwarteten Defizits und der Mitgliederanzahl einmal pro Jahr berechnet und veröffentlicht wird (Herbst des Vorjahres). Übersteigt dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Versicherten, so reduziert der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil des abzuführenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2%) um genau die Summe, um die der durchschnittliche Krankenversicherungsbeitrag die Belastungshöchstgrenze von 2 % übersteigt und schüttet diese an den Arbeitnehmer aus. Daraus ergeben sich für die Arbeitgeber - abgesehen von zusätzlichen Bürokratieaufwendungen - keine zusätzlichen Belastungen.

Der von der Krankenkasse des Versicherten tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag spielt beim Sozialausgleich keine Rolle. Liegt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, so wird der übersteigende Betrag nicht sozial ausgeglichen. Umgekehrt gilt auch, dass der Versicherte auch dann einen Sozialausgleich in voller Höhe erhält, wenn seine Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt, der unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt, oder sogar ganz auf einen Zusatzbeitrag verzichtet (download Rechenbeispiel).

Einige Probleme, die sich bei der Prüfung der Überforderung ergeben können (z. B. mehrfach Beschäftigte, Versicherte mit einem Hauptarbeitsverhältnis und beitragspflichtigen Einkünften aus Rente oder Versorgungsbezügen, Versicherte mit beitragspflichtigen Einkünften aus Renten- und Versorgungsbezügen, Midijobber, unständig Beschäftigte etc.) hat das Ministerium bereits erkannt. Es werden Lösungen diskutiert dergestalt, dass die Prüfung der Berechtigung für den Sozialausgleich in diesen Fällen über die Krankenkassen erfolgen könnte, welche dann den betroffenen Arbeitgebern bzw. Trägern mitteilt, welcher Arbeitgeber bzw. Träger für die Durchführung des Sozialausgleichs zuständig ist und welcher Arbeitgeber bzw. Träger - trotz der nach Maßgabe des bei ihm erzielten sozialversicherungspflichtigen Einkommens bestehenden Überforderung - den nicht reduzierten Beitragssatz abführt.

Ihre Anmerkungen zu weiteren praktischen Problemen und Fragestellungen nehmen wir gern bis zum 30. Juli 2010 entgegen (e-mail: j.roeder@zgv-online.de )und werden sie in die politische Diskussion einbringen.

Zurück zur Übersicht
Downloads
Sozialausgleich PDF 0,01 MB