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Gesetzliche Korrektur des Urteils des BSG vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04) zur Rentenversicherungspflicht selbständiger GmbH-Gesellschafter

Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006, dem der Bundesrat am 16.06.2006 zugestimmt hat, wurde zur endgültigen "Korrektur" des BSG-Urteils folgende Änderung des § 2 SGB VI beschlossen

19.06.2006

Verschiedentlichhaben wir darüber informiert, dass durch das o. g. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zunächst keine Konsequenzen für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern eintreten, d. h. dass die Deutsche Rentenversicherung Bund das Urteil zunächst als Einzelfallentscheidung auffasst. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006, dem der Bundesrat am 16.06.2006 zugestimmt hat, wurde zur endgültigen "Korrektur" des BSG-Urteils folgende Änderung des § 2 SGB VI beschlossen:

In § 2 Satz 1 Nr. 9 b SGB VI wird folgender Halbsatz eingefügt:

"Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft."

Daneben wird in § 2 Satz 4 SGB VI folgende Nr. 3 eingefügt:

"Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft."

So wird sichergestellt, dass zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsfühers nach wie vor auf die Verhältnisse der GmbH abgestellt wird, d. h. die GmbH nicht als Auftraggeber des Gesellschafters gilt und die Arbeitnehmer der GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugerechnet werden.

Für die Zeit zwischen der Verkündung des BSG-Urteils bis zum Inkrafttreten des geänderten § 2 SGB VI hat das Urteil des BSG nach wie vor keine Auswirkungen über den entschiedenen Fall hinaus.

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