Gesetz zur Vorverlegung der Beitragsfälligkeit in der Sozialversicherung
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, mit dem die Beitragsfälligkeit in der Sozialversicherung vorverlegt werden soll, hat am 8. Juli 2005 den Bundesrat ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses passiert.
15.07.2005
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 15/5574), mit dem die Beitragsfälligkeit in der Sozialversicherung vorverlegt werden soll, hat am 8. Juli 2005 den Bundesrat ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses passiert. Da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, wird das Gesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wie geplant zum 1. Januar 2006 in Kraft treten.
Sowohl die Bundesministerin, Regierungsfraktionen und Bundesregierung als auch die Unionsparteien, die sich wenige Wochen zuvor noch für einen Einspruch gegen den Gesetzentwurf - und damit faktisch aufgrund der voraussichtlich vorgezogenen Bundestagswahl im September 2005 für eine Nichtumsetzung des Gesetzentwurfs - ausgesprochen hatten, sind dem letztlich leider nicht gefolgt. Oberstes Ziel war die Vermeidung einer Beitragssatzanhebung in der Rentenversicherung von 19,5 auf 20 Prozent in 2006.